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Transportrecht

Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr

Wer ab Saarlouis disponiert, verlässt den Geltungsbereich des HGB nach einer halben Stunde — und betritt gleichzeitig vier Regelungsschichten, die nichts miteinander zu tun haben.

GS

Fachlich verantwortlich

, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

Die Grenze ist hier keine Ausnahme, sondern eine Betriebsgröße

Von Saarlouis sind es rund 27 Kilometer bis Forbach, etwa 63 Kilometer bis zum Terminal Bettembourg und rund 65 Kilometer bis Metz. In der Großregion pendeln über 276.000 Menschen über eine Staatsgrenze zur Arbeit. Für eine Spedition, die hier disponiert, bedeutet das: Die Mehrzahl der Touren verlässt das Bundesgebiet, und damit verlässt sie auch den Geltungsbereich der §§ 407 ff. HGB, auf denen das innerdeutsche Transportrecht aufbaut.

An dieser Stelle greifen vier Regelungsschichten ineinander, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben und getrennt zu prüfen sind: das Beförderungsvertragsrecht der CMR, der Marktzugang nach europäischem Güterkraftverkehrsrecht, das Arbeits- und Entsenderecht und schließlich die Abgaben- und Kontrollvorschriften der durchfahrenen Staaten. Ein Verstoß auf einer Schicht sagt nichts über die anderen aus — eine zulässige Kabotagefahrt kann eine Entsendung ohne Meldung sein, und ein sauber gemeldeter Fahrer kann eine unzulässige vierte Kabotagefahrt durchführen.

Wann die CMR gilt

Die CMR gilt kraft Gesetzes, wenn der Ort der Übernahme und der vorgesehene Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Sitz und Staatsangehörigkeit der Parteien spielen keine Rolle. Ein Transport von Saarlouis nach Metz unterliegt ihr deshalb auch dann, wenn Auftraggeber und Frachtführer beide im Saarland ansässig sind. Sie ist zwingend: Abweichende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 41 CMR).

Damit ändern sich gegenüber dem innerdeutschen Verkehr die Fristen, die Beweislastverteilung und der Gerichtsstand gleichzeitig. Die Einzelheiten stellen wir unter CMR-Haftung dar; für die Disposition genügt die Merkregel, dass der Frachtbrief hier eine andere Funktion hat als der innerdeutsche Lieferschein und dass ein unbegründeter Vorbehalt wirkungslos ist. Wer den elektronischen Frachtbrief einsetzen will, muss zusätzlich prüfen, ob beide beteiligten Staaten dem Zusatzprotokoll zur CMR über den elektronischen Frachtbrief beigetreten sind; ohne diese Voraussetzung bleibt es beim Papierfrachtbrief.

Marktzugang und Kabotage

Der gewerbliche Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten setzt eine Gemeinschaftslizenz voraus; für Fahrer aus Drittstaaten kommt eine Fahrerbescheinigung hinzu, die im Fahrzeug mitzuführen ist. Beides wird bei Kontrollen routinemäßig geprüft.

Die Kabotage — also die innerstaatliche Beförderung durch einen gebietsfremden Unternehmer — ist zahlenmäßig begrenzt. Nach einer eingehenden grenzüberschreitenden Beförderung sind bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug zulässig, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der eingehenden Lieferung. Danach gilt eine Karenzzeit von vier Tagen, in der mit demselben Fahrzeug in demselben Mitgliedstaat keine weitere Kabotagebeförderung durchgeführt werden darf (Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).

Die Karenzzeit ist in der Praxis die häufigere Stolperstelle, weil sie an das Fahrzeug anknüpft und nicht an den Fahrer oder den Auftrag. Im Dreiländereck, wo dasselbe Fahrzeug an einem Tag mehrfach dieselbe Grenze quert, lässt sie sich ohne eine saubere Dokumentation der Ein- und Ausgangsfahrten kaum einhalten. Der Nachweis wird über die Frachtbriefe geführt; fehlen sie, trägt der Unternehmer das Risiko.

Entsendung: die Einordnung entscheidet alles Weitere

Für Kraftfahrer gelten besondere Entsenderegeln. Nicht als Entsendung gelten bilaterale Beförderungen, also Fahrten aus dem Niederlassungsstaat in einen anderen Staat oder umgekehrt, sowie der reine Transit, bei dem das Hoheitsgebiet ohne Be- oder Entladung durchfahren wird. Als entsandt gilt dagegen, wer eine Kabotagebeförderung durchführt; auch Beförderungen zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten unterfallen den Entsendevorschriften (Richtlinie (EU) 2020/1057).

Liegt eine Entsendung vor, treffen das Unternehmen drei Pflichten. Erstens die Meldung: spätestens bei Beginn der Entsendung ist eine Erklärung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu übermitteln, mit Angaben zum Unternehmen, zur Kontaktperson, zum Fahrer, zum Beginn des Arbeitsvertrags, zur vorgesehenen Dauer, zum Kennzeichen und zur Beförderungsart. Zweitens die Dokumentation im Fahrzeug: Der Fahrer muss eine Kopie der Meldung mitführen, dazu die Fahrtenschreiberaufzeichnungen und die Frachtbriefe der jeweiligen Fahrt. Drittens die Nachweisführung im Nachgang: Nach Ende der Entsendung sind angeforderte Unterlagen — Frachtbriefe, Tachographendaten, Nachweise zur Entlohnung, Arbeitsvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen — binnen acht Wochen über IMI vorzulegen.

Die Entlohnung richtet sich im Fall der Entsendung nach den Bedingungen des Aufnahmestaats. Im Transit und bei bilateralen Beförderungen gilt das gerade nicht. Diese Abgrenzung ist der Grund, warum die Tourenplanung und die Lohnabrechnung im grenzüberschreitenden Verkehr zusammengehören: Ob eine Zuladung auf dem Rückweg genommen wird, ist nicht nur eine Auslastungsfrage, sondern verändert den anwendbaren Entlohnungsmaßstab.

Maut und Kontrollen

Auf der Strecke von Saarlouis nach Metz oder Bettembourg wechselt das Mautsystem mehrfach. In Deutschland wird streckenbezogen erhoben, mautpflichtig ist jedes zum Güterkraftverkehr bestimmte oder verwendete Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen; der Mautsatz setzt sich aus Teilsätzen zusammen, zu denen neben Infrastruktur, Luftverschmutzung und Lärm auch die Kosten der verkehrsbedingten Kohlendioxid-Emissionen gehören (§§ 1, 3 BFStrMG). Belgien erhebt eine kilometerbezogene Streckenmaut über ein Bordgerät, Luxemburg eine zeitbezogene Vignette für schwere Nutzfahrzeuge, Frankreich überwiegend an Mautstationen der konzessionierten Autobahnen. Wer mehrere Systeme bedient, sollte prüfen, ob sich die Erhebung über einen einheitlichen elektronischen Mautdienst bündeln lässt.

Kontrolliert wird auf beiden Seiten der Grenze und zunehmend auch wieder unmittelbar an ihr. In Deutschland prüfen die für den Güterkraftverkehr zuständige Bundesbehörde, die Polizei und — bei Fragen der Entsendung und der Entlohnung — die Zollverwaltung. Gegenstand sind Lizenz und Fahrerbescheinigung, Lenk- und Ruhezeiten, Kabotagenachweise, Entsendemeldung, Ladungssicherung und Gewicht. Was dabei rechtlich auf dem Spiel steht und wie ein Verfahren gegen den Unternehmer abläuft, behandeln wir unter Ladungssicherung und Kontrollen sowie im Bußgeldverfahren.

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vollstreckung

Art. 31 CMR eröffnet dem Kläger mehrere Gerichtsstände nebeneinander, und die erste Klage sperrt weitere Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien. Der praktische Hebel liegt darin, dass über das Forum zugleich entschieden wird, nach welchem Maßstab ein qualifiziertes Verschulden zu beurteilen ist — die Vertragsstaaten legen hier unterschiedliche Maßstäbe an. Innerhalb der Europäischen Union gehen die besonderen Zuständigkeitsregeln der CMR den allgemeinen Vorschriften vor; für Anerkennung und Vollstreckung eines Titels bleibt es bei den unionsrechtlichen Regelungen, sodass ein deutsches Urteil in Frankreich, Luxemburg und Belgien ohne gesondertes Anerkennungsverfahren durchgesetzt werden kann.

Für die Praxis heißt das: Die Forumsfrage gehört an den Anfang der Bearbeitung, nicht an ihr Ende. Sie wird faktisch häufig schon durch die erste Reklamation und die gewählte Korrespondenzsprache vorweggenommen. Für die Beitreibung offener Forderungen gegen Schuldner in der Großregion gelten dieselben Überlegungen; dazu der Forderungseinzug.

Zur Bearbeitung

Georg Susock ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, verliehen 2014 durch die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, und Mitglied des entsprechenden Fachanwaltsausschusses der Kammer; von 1996 bis 2005 leitete er die Rechtsabteilung eines internationalen Transport- und Logistikunternehmens. Michael Schlicher war von 2001 bis 2005 in der Rechtsabteilung eines Unternehmens derselben Art tätig. Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis, ist überregional tätig und montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Wir korrespondieren auf Deutsch, Englisch und Französisch und betreiben den außergerichtlichen Forderungseinzug europaweit.

Für die erste Prüfung benötigen wir den Frachtauftrag, die CMR-Frachtbriefe der betroffenen Fahrten, die Entsendemeldung, die Fahrtenschreiberdaten sowie bei Kontrollen das Protokoll der Kontrollbehörde.

Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Was Mandanten uns fragen

Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.

Wie viele Kabotagefahrten sind zulässig?

Nach einer eingehenden grenzüberschreitenden Beförderung darf ein Unternehmer bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug im Aufnahmemitgliedstaat durchführen, und zwar innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der eingehenden Lieferung. Anschließend gilt eine Karenzzeit: Innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotage darf mit demselben Fahrzeug in demselben Mitgliedstaat keine weitere Kabotagebeförderung stattfinden (Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).

Gilt mein Fahrer im Ausland als entsandt?

Das hängt vom Verkehrstyp ab. Bei bilateralen Beförderungen zwischen dem Niederlassungsstaat und einem anderen Staat sowie beim reinen Transit ohne Be- oder Entladung liegt keine Entsendung vor. Kabotage gilt dagegen als Entsendung, und auch Beförderungen zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten unterfallen den Entsendevorschriften (Richtlinie (EU) 2020/1057). Die Einordnung entscheidet über Meldepflicht, Entlohnung und Dokumentation.

Welche Meldung ist vor einer Entsendung abzugeben?

Das Unternehmen übermittelt spätestens bei Beginn der Entsendung eine Erklärung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI; sie enthält unter anderem Angaben zum Unternehmen, zur Kontaktperson, zum Fahrer, zum Beginn des Arbeitsvertrags, zur vorgesehenen Dauer, zum Kennzeichen und zur Beförderungsart. Der Fahrer muss eine Kopie mitführen, dazu die Fahrtenschreiberaufzeichnungen und die Frachtbriefe. Nach Ende der Entsendung sind angeforderte Unterlagen binnen acht Wochen über IMI vorzulegen.

Gilt der Mindestlohn des Aufnahmestaats auch im Transit?

Nein. Transitfahrten ohne Be- oder Entladung und bilaterale Beförderungen sind von den Entsendevorschriften ausgenommen; die Entlohnungsregeln des durchfahrenen Staates greifen dort nicht. Bei Kabotage und bei Beförderungen zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten gelten dagegen die Entlohnungsbedingungen des Aufnahmestaats. Die Sätze werden dort regelmäßig angepasst und sind vor jeder Kalkulation zu prüfen.

Welches Gericht ist bei einem CMR-Schaden zuständig?

Art. 31 CMR eröffnet mehrere Gerichtsstände nebeneinander: die vereinbarten Gerichte eines Vertragsstaats, die Gerichte am Sitz oder an der vertragsvermittelnden Niederlassung des Beklagten sowie die Gerichte am Ort der Übernahme oder am vorgesehenen Ablieferungsort. Eine Klage sperrt eine weitere Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien. Weil die Verfahrensdauer, das Beweisrecht und der Verschuldensmaßstab je Forum abweichen, ist die Wahl früh zu treffen.

Ab welchem Gewicht ist ein Fahrzeug in Deutschland mautpflichtig?

Mautpflichtig ist jedes zum Güterkraftverkehr bestimmte oder verwendete Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (§ 1 BFStrMG). Für Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen besteht eine Ausnahme, wenn Material, Ausrüstung oder Maschinen für ein Handwerk befördert werden und die Beförderung nicht gewerblich erfolgt. Der Mautsatz setzt sich aus mehreren Teilsätzen zusammen, darunter einem Teilsatz für die Kosten der verkehrsbedingten Kohlendioxid-Emissionen.

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