CMR-Haftung
Die CMR gilt kraft Gesetzes, ist zwingend und verteilt Beweislasten anders, als es die Vertragsdokumente vieler Auftraggeber nahelegen.
Fachlich verantwortlich
Georg Susock, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Wann die CMR gilt und wann nicht
Die CMR gilt kraft Gesetzes, nicht kraft Vereinbarung. Maßgeblich ist, dass eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen vorliegt und dass der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Für innerdeutsche Transporte gelten dagegen die §§ 407 ff. HGB, deren Grundzüge wir auf der Übersichtsseite zum Transportrecht darstellen. Wird das beladene Fahrzeug auf einem Teilstück zur See, per Bahn oder Binnenschiff befördert, ohne dass umgeladen wird, bleibt es für die gesamte Strecke bei der CMR (Art. 2 CMR).
Entscheidend für die Vertragsgestaltung: Die CMR ist zwingend. Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von ihren Bestimmungen abweicht, ist nichtig (Art. 41 CMR), ausdrücklich auch jede Klausel, die die Beweislast verschiebt. Haftungsklauseln in Rahmenverträgen und Verladerichtlinien laufen hier deshalb in beide Richtungen ins Leere.
Der Frachtbrief entscheidet den Streit, bevor er beginnt
Der Frachtbrief ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung; sein Fehlen berührt Bestand und Gültigkeit des Vertrages nicht (Art. 4 CMR). Seine Bedeutung liegt im Beweisrecht: Er dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes (Art. 9 Abs. 1 CMR). Enthält er keine begründeten Vorbehalte, wird vermutet, dass Gut und Verpackung bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren und dass Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke den Angaben entsprachen.
Daraus folgt die operative Regel für die Übernahme: Der Frachtführer hat Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke sowie den äußeren Zustand von Gut und Verpackung zu überprüfen (Art. 8 Abs. 1 CMR). Fehlt ihm dazu die angemessene Möglichkeit, muss er Vorbehalte eintragen und begründen. Ein Vorbehalt ohne Begründung ist wirkungslos, und eine Formel wie „Ware ungeprüft übernommen” trägt nicht. Vorbehalte binden den Absender zudem nur, wenn er sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat.
Obhutshaftung ohne Verschulden
Die Obhutshaftung des Art. 17 Abs. 1 CMR für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung setzt kein Verschulden voraus. Befreit ist der Frachtführer nur bei Verschulden oder Weisung des Verfügungsberechtigten, bei besonderen Mängeln des Gutes oder bei Umständen, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Auf Mängel des Fahrzeugs kann er sich dabei nicht berufen, auch nicht auf ein Verschulden des Fahrzeugvermieters (Art. 17 Abs. 3 CMR). Der Einwand, die Kühlanlage habe versagt, entlastet also gerade nicht.
Der eigentliche Hebel liegt in Art. 18 Abs. 2 CMR: Legt der Frachtführer dar, dass der Schaden nach den Umständen aus einer der privilegierten Gefahren des Art. 17 Abs. 4 CMR entstehen konnte — etwa aus der Verladung durch den Absender oder aus mangelhafter Verpackung —, wird vermutet, dass er daraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte muss dann das Gegenteil beweisen. An dieser Weiche entscheidet die Dokumentation der Verladung; wie sich die Verantwortung dafür zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich verteilt, behandeln wir unter Ladungssicherung und Kontrollen.
Wie hoch entschädigt wird
Berechnet wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme, bestimmt nach dem Börsenpreis, hilfsweise nach dem Markt- oder gemeinen Wert (Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR). Sie darf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen (Art. 23 Abs. 3 CMR); Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Dessen Wert berechnet und veröffentlicht der Internationale Währungsfonds an jedem Geschäftstag auf seiner Website, und nach dieser Methode wird der Betrag in Euro umgerechnet; was 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm wert sind, lässt sich deshalb nur für einen bestimmten Tag beziffern. Hinzu kommen Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten (Art. 23 Abs. 4 CMR). Bei Beschädigung ist die Wertminderung zu ersetzen, höchstens der Betrag, der bei Verlust der ganzen Sendung oder des entwerteten Teils zu zahlen wäre (Art. 25 CMR). Auf die Entschädigung können Zinsen von fünf Prozent jährlich verlangt werden, ab dem Tag der schriftlichen Reklamation oder, wenn keine vorausging, ab Klageerhebung (Art. 27 CMR).
Weil Bezugsgröße das Rohgewicht ist, entsteht bei leichter, hochwertiger Ware eine Deckungslücke, die mit dem Warenwert nichts zu tun hat. Schließen lässt sie sich durch Deklaration eines höheren Wertes oder eines besonderen Interesses an der Lieferung gegen Zuschlag (Art. 24, Art. 26 CMR) oder durch eine Warentransportversicherung — beides eine Entscheidung vor dem Transport, nicht danach.
Wenn die Begrenzung fällt
Auf Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen kann sich der Frachtführer nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht (Art. 29 CMR); dasselbe gilt für Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient (Art. 3 CMR). Der Verweis auf das Recht des angerufenen Gerichts ist der Grund, warum die Wahl des Forums hier unmittelbar durchschlägt: Deutsche Gerichte verlangen seit dem Transportrechtsreformgesetz Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde — grobe Fahrlässigkeit allein genügt nicht mehr. Andere Vertragsstaaten legen abweichende Maßstäbe an.
Den Frachtführer trifft nach deutscher Rechtsprechung eine gesteigerte Darlegungslast zu den Abläufen in seinem Organisationsbereich. Wer nicht erklären kann, wo die Sendung zuletzt erfasst wurde, wer sie übernommen hat und welche Schnittstellenkontrolle beim Umschlag stattfand, riskiert, dass sich der Vorwurf des qualifizierten Verschuldens aus dieser Lücke speist — ein Organisationsproblem des Frachtführers, kein Beweisproblem des Anspruchstellers.
Ablieferung, Vorbehalt, Verjährung
Nimmt der Empfänger das Gut ohne gemeinsame Zustandsprüfung und ohne Vorbehalt an, wird vermutet, dass er es im frachtbriefmäßigen Zustand erhalten hat (Art. 30 Abs. 1 CMR). Bei äußerlich erkennbaren Schäden ist der Vorbehalt spätestens bei der Ablieferung zu erklären, bei äußerlich nicht erkennbaren binnen sieben Tagen nach der Ablieferung und schriftlich, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden. Für die Lieferfristüberschreitung gilt eine Frist von 21 Tagen; hier ist der Vorbehalt Voraussetzung des Anspruchs, nicht bloß Beweisfrage. Der Vorbehalt muss die allgemeine Art des Verlusts oder der Beschädigung angeben; ein bloßes „Ware beschädigt” ohne jede Konkretisierung ist angreifbar.
Die Verjährung beträgt ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre (Art. 32 Abs. 1 CMR). Sie beginnt bei Teilverlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung mit dem Tag der Ablieferung, bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn keine vereinbart war, mit dem 60. Tag nach der Übernahme, in allen übrigen Fällen mit Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages. Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung bis zu dem Tag, an dem der Frachtführer sie schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet (Art. 32 Abs. 2 CMR); weitere Reklamationen wegen desselben Anspruchs hemmen nicht erneut. Ein verjährter Anspruch lässt sich auch nicht mehr im Wege der Widerklage oder der Einrede durchsetzen, was bei Abzügen von der Fracht regelmäßig übersehen wird und was wir bei Standgeld und Frachtforderung vertiefen.
Gerichtsstand
Art. 31 Abs. 1 CMR eröffnet dem Kläger mehrere Gerichtsstände nebeneinander: die von den Parteien vereinbarten Gerichte eines Vertragsstaats, die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt, an der Hauptniederlassung oder an der vertragsvermittelnden Zweigniederlassung des Beklagten sowie die Gerichte am Ort der Übernahme oder am vorgesehenen Ablieferungsort. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann diese Gerichtsstände nach herrschender Auffassung ergänzen, aber nicht ausschließen. Ist eine Klage anhängig, sperrt sie eine weitere Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien (Art. 31 Abs. 2 CMR). Wer zuerst klagt, bestimmt damit das Forum und mittelbar auch den Maßstab des qualifizierten Verschuldens.
Für Mandate ab Saarlouis ist das keine theoretische Frage. Die französische Grenze liegt rund zwanzig Kilometer entfernt, und in vielen Verfahren stehen ein deutsches und ein französisches Forum zur Wahl. Diese Wahl sollte geprüft sein, bevor Reklamation und Korrespondenz sie faktisch vorwegnehmen.
Zur Bearbeitung
Georg Susock ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, verliehen 2014 durch die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, und Mitglied des entsprechenden Fachanwaltsausschusses der Kammer; von 1996 bis 2005 leitete er die Rechtsabteilung eines internationalen Transport- und Logistikunternehmens. Michael Schlicher war von 2001 bis 2005 in der Rechtsabteilung eines Unternehmens derselben Art tätig. Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis, ist überregional tätig und montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar; wir korrespondieren auf Deutsch, Englisch und Französisch.
Für eine erste Prüfung benötigen wir den Frachtauftrag, den CMR-Frachtbrief mit allen Vorbehalten, den Ablieferbeleg, das Schadensprotokoll, Fotos und die Korrespondenz.
Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Was Mandanten
uns fragen
Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.
Gilt die CMR auch, wenn beide Parteien in Deutschland sitzen?
Ja. Maßgeblich ist allein, dass der Ort der Übernahme und der vorgesehene Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist (Art. 1 Abs. 1 CMR). Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Parteien sind ohne Bedeutung. Ein Transport von Saarlouis nach Metz unterliegt deshalb der CMR, auch wenn Auftraggeber und Frachtführer beide im Saarland ansässig sind.
Was ist ein wirksamer Vorbehalt im Frachtbrief?
Der Frachtführer muss bei der Übernahme Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke sowie den äußeren Zustand von Gut und Verpackung überprüfen (Art. 8 Abs. 1 CMR). Fehlt ihm dazu die angemessene Möglichkeit, hat er Vorbehalte einzutragen und zu begründen. Ein unbegründeter Vorbehalt entfaltet keine Wirkung, und der Absender ist an Vorbehalte nur gebunden, wenn er sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung darf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen (Art. 23 Abs. 3 CMR). Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Hinzu kommen Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten. Bei reiner Lieferfristüberschreitung ist der Ersatz auf die Höhe der Fracht begrenzt (Art. 23 Abs. 5 CMR).
Wann haftet der Frachtführer unbegrenzt?
Auf Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen kann er sich nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht (Art. 29 CMR). Deutsche Gerichte verlangen dafür seit dem Transportrechtsreformgesetz Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; grobe Fahrlässigkeit allein genügt nicht mehr. Weil auf das Recht des angerufenen Gerichts verwiesen wird, kann derselbe Sachverhalt je nach Forum unterschiedlich ausgehen.
Welche Frist gilt für den Vorbehalt bei verdeckten Schäden?
Bei äußerlich nicht erkennbaren Verlusten oder Beschädigungen ist der Vorbehalt binnen sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich zu erklären, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet (Art. 30 Abs. 1 CMR). Der Tag der Ablieferung zählt nicht mit. Wird die Frist versäumt, greift die Vermutung, dass das Gut im frachtbriefmäßigen Zustand übergeben wurde.
Kann ich den Gerichtsstand im Vertrag festlegen?
Art. 31 Abs. 1 CMR eröffnet mehrere Gerichtsstände nebeneinander. Nach herrschender Auffassung kann eine Gerichtsstandsvereinbarung diese Gerichtsstände ergänzen, aber nicht ausschließen. Ist eine Klage anhängig, sperrt sie eine weitere Klage wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien (Art. 31 Abs. 2 CMR). Wer zuerst klagt, bestimmt damit faktisch das Forum.