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Rechtsgebiet

Bußgeld & Führerschein

Ob Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid oder Vorladung: Was Sie zuerst tun, bestimmt den weiteren Verlauf des Verfahrens.

MS

Fachlich verantwortlich

, Rechtsanwalt

Nahaufnahme von Asphalt mit weißer Fahrbahnmarkierung

Post von der Bußgeldstelle kommt selten zur passenden Zeit. Auf dem Tisch liegt ein Anhörungsbogen, ein Bußgeldbescheid oder eine Vorladung, und es stellt sich dieselbe Frage: reagieren oder nicht, und wenn ja, wie. Die folgenden Abschnitte ordnen die typischen Verfahrenslagen ein. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, denn was zu tun ist, ergibt sich erst aus der Akte.

Anhörungsbogen

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Verpflichtend sind im Anhörungsbogen ausschließlich Ihre Angaben zur Person: Name, Geburtsdatum, Anschrift. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht erklären. Das Schweigerecht ist kein Trick, sondern Teil des Verfahrens, und Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Was Sie dagegen schreiben, bleibt in der Akte und bindet Sie im weiteren Verlauf, auch wenn Sie es später anders sehen. Ein zugegebener Fahrerwechsel oder eine beiläufige Bemerkung zur Geschwindigkeit kann die spätere Verteidigung verschließen.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Bleibt eine Antwort aus, ermittelt die Behörde weiter, etwa über das Messfoto, über Halterabfragen oder über die Polizei vor Ort. Am Ende steht in der Regel der Bußgeldbescheid, gegen den Sie dann den Einspruch haben. Das Nichtausfüllen des Bogens ist damit keine Lösung des Problems, sondern eine Verschiebung der Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt. Sinnvoll ist es, in dieser Phase Akteneinsicht zu nehmen und die Grundlage des Vorwurfs zu prüfen.

Muss ich als Halter den Fahrer benennen?

Eine Pflicht, sich selbst oder nahe Angehörige zu belasten, besteht nicht. Wird der Fahrer nicht ermittelt und das Verfahren deshalb eingestellt, kann die Straßenverkehrsbehörde allerdings eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Diese Auflage ist keine Sanktion für den Verkehrsverstoß, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr für die Zukunft. Sie ist eigenständig angreifbar, und ob sie rechtmäßig ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Behörde die Ermittlung des Fahrers mit angemessenem Aufwand betrieben hat.

Bußgeldbescheid und Einspruch

Welche Frist gilt?

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, und zwar bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Entscheidend ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum des Bescheids. Heben Sie deshalb den Umschlag mit dem Zustellungsvermerk auf; bei Zustellungen während einer Abwesenheit kann es darauf ankommen. Ist die Frist ohne Ihr Verschulden verstrichen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, die aber ihrerseits fristgebunden ist und begründet werden muss.

Was geschieht nach dem Einspruch?

Zunächst prüft die Behörde den Vorwurf erneut. Sie kann den Bescheid zurücknehmen, das Verfahren einstellen oder daran festhalten. Hält sie daran fest, gelangt die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; für Bußgeldverfahren aus diesem Bezirk ist das Amtsgericht Saarlouis zuständig. Dort wird in der Regel eine Hauptverhandlung anberaumt, in der Zeugen und gegebenenfalls ein Sachverständiger gehört werden. Bis dahin vergehen häufig Monate, in denen das Verfahren nicht ruht, sondern vorbereitet wird.

Lohnt sich ein Einspruch?

Diese Frage lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beantworten, und sie hat zwei Seiten. Das Gericht ist an den Bußgeldbescheid nicht gebunden: Es kann auch zu einer höheren Geldbuße oder zu einem Fahrverbot kommen, das die Behörde nicht angeordnet hatte, und im Fall einer Verurteilung tragen Sie die Verfahrenskosten. Ein Einspruch ist deshalb kein Selbstläufer und keine Formalität, sondern eine Abwägung zwischen dem, was der Bescheid vorsieht, und dem, was das Verfahren realistisch bringen kann. Geprüft werden dabei etwa die Ordnungsmäßigkeit der Messung, die Verwertbarkeit der Fahreridentifizierung, die Einhaltung von Verfahrensvorschriften und die Angemessenheit der Rechtsfolgen.

Kann ich den Einspruch beschränken?

Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Der Vorwurf als solcher steht dann fest, verhandelt wird nur noch über Geldbuße und Fahrverbot. Das ist ein Weg, wenn der Verstoß nicht ernsthaft zu bestreiten ist, die Folgen Sie aber unverhältnismäßig treffen, etwa weil der Arbeitsplatz an der Fahrerlaubnis hängt. Die Beschränkung ist eine strategische Entscheidung mit Konsequenzen und sollte nicht ohne Kenntnis der Akte erklärt werden.

Fahrverbot

Wann droht ein Fahrverbot?

Der Bußgeldkatalog sieht ein Fahrverbot als Regelfall unter anderem bei deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei Rotlichtverstößen mit längerer Rotphase und bei bestimmten Abstandsverstößen vor. Daneben gibt es den Fall der Beharrlichkeit: Wer innerhalb eines Jahres zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht, muss regelmäßig mit einem Fahrverbot rechnen, wenn der erste Verstoß bereits rechtskräftig geahndet war. Das Fahrverbot wird für einen bis drei Monate verhängt.

Kann ein Fahrverbot abgewendet werden?

Ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße kommt in Betracht, ist aber die Ausnahme und kein Anspruch. In Betracht gezogen werden etwa ein Augenblicksversagen, eine besondere Härte oder atypische Umstände des Einzelfalls; allgemeine berufliche Nachteile genügen dafür in der Regel nicht, weil sie jedes Fahrverbot mit sich bringt. Entscheidend ist, was sich belegen lässt. Versprechen lässt sich hier nichts, und wer Ihnen etwas anderes sagt, kennt Ihre Akte nicht.

Wann muss ich den Führerschein abgeben?

Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft wirksam; die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Lag in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen Sie vor und ist auch bis zur Bußgeldentscheidung keines verhängt worden, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen. Das erlaubt eine Planung, etwa in der Urlaubszeit. Wer die vier Monate verstreichen lässt, verliert diese Möglichkeit.

Entzug der Fahrerlaubnis und MPU

Worin unterscheidet sich der Entzug vom Fahrverbot?

Das Fahrverbot ist befristet; danach erhalten Sie den Führerschein zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist etwas anderes: Sie ist der Verlust der Erlaubnis selbst, verbunden mit einer Sperrfrist, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis neu beantragt werden muss. Die Entziehung kann im Strafverfahren durch das Gericht erfolgen oder durch die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Zweifel an der Eignung bestehen. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen und eigene Rechtsbehelfe.

Was bedeutet der Punktestand?

Verstöße werden im Fahreignungsregister mit einem bis drei Punkten erfasst. Nach § 4 StVG folgt daraus ein gestuftes Verfahren: bei vier oder fünf Punkten eine Ermahnung, bei sechs oder sieben eine Verwarnung, bei acht Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eintragungen werden je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren getilgt, wobei der Stand zum Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme maßgeblich ist. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Punkt abbauen; wer bereits hoch steht, profitiert davon nicht mehr.

Wann kommt die MPU?

Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, insbesondere bei Alkoholfahrten ab 1,6 Promille, bei wiederholten Alkoholverstößen, bei Hinweisen auf Betäubungsmittelkonsum und bei erheblichen oder wiederholten Verkehrsverstößen. Die Anordnung ist ein Verwaltungsverfahren und läuft unabhängig vom Straf- oder Bußgeldverfahren; sie kann auch dann kommen, wenn das andere Verfahren längst abgeschlossen ist. Rechtlich angreifbar ist regelmäßig nicht das Gutachten selbst, sondern die Anordnung und ihre Fragestellung. Wichtig ist die zeitliche Planung: Vorbereitung und Abstinenznachweise brauchen Vorlauf.

Probezeit

Was ist ein A-Verstoß?

Die Fahrerlaubnis auf Probe gilt für zwei Jahre. Verstöße werden in schwerwiegende A-Verstöße und weniger schwerwiegende B-Verstöße eingeteilt; zwei B-Verstöße stehen einem A-Verstoß gleich. Zu den A-Verstößen zählen unter anderem erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße und Fahrten unter Alkoholeinfluss. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt zusätzlich ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.

Was folgt auf den ersten Verstoß?

Beim ersten A-Verstoß verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, und es wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Wer daran nicht teilnimmt, verliert die Fahrerlaubnis. Auf einen weiteren A-Verstoß folgt eine Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung, auf einen dritten die Entziehung der Fahrerlaubnis. Weil die Folgen sich aufschichten, verdient schon der erste Bescheid in der Probezeit eine Prüfung, auch wenn die Geldbuße gering erscheint.

Verkehrsstrafrecht

Fahrerflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat (§ 142 StGB) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Wer an einem Unfall beteiligt war, muss die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen und dafür eine angemessene Zeit warten. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer genügt dafür nicht. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen und dadurch eine Milderung zu erreichen; ob das greift, hängt von den Umständen und der Höhe des Schadens ab. Neben der Strafe droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist.

Alkohol und Drogen am Steuer

Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die regelmäßig mit Geldbuße, Punkten und Fahrverbot geahndet wird. Strafbar ist die Fahrt nach § 316 StGB, wenn Fahruntüchtigkeit vorliegt; bei Kraftfahrern wird sie ab 1,1 Promille unwiderleglich angenommen, kann aber bereits ab 0,3 Promille bejaht werden, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten. Kommt eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert hinzu, steht § 315c StGB im Raum, der einen erheblich höheren Strafrahmen vorsieht. In diesen Verfahren geht es fast immer auch um die Fahrerlaubnis.

Ich habe eine Vorladung der Polizei erhalten

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, und Sie müssen sich zur Sache nicht äußern. Sinnvoll ist, den Termin nicht wahrzunehmen, bevor Akteneinsicht genommen wurde; ohne Kenntnis des Ermittlungsstands ist jede Aussage ein Schuss ins Dunkle. Der Verteidiger erhält die Akte, prüft Beweislage und Verfahrensgang und stimmt mit Ihnen ab, ob eine Einlassung erfolgt. Etwas anderes gilt bei Ladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die eigenen Regeln folgen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Michael Schlicher, seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat an der Universität des Saarlandes Rechtswissenschaften und Volkswirtschaftslehre studiert und von 2001 bis 2005 in der Rechtsabteilung eines internationalen Transport- und Logistikunternehmens gearbeitet. Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis, ist überregional tätig und montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer gesonderten Vereinbarung; darüber sprechen wir, bevor wir tätig werden. Halten Sie für das erste Gespräch den Bescheid oder den Anhörungsbogen mit dem Zustellungsdatum bereit, dazu die Daten einer etwaigen Rechtsschutzversicherung.

Im Einzelnen

Zu diesen Fragen finden Sie hier ausführlichere Darstellungen.

Häufige Fragen

Was Mandanten uns fragen

Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Verpflichtend sind allein die Angaben zu Ihrer Person, also Name, Geburtsdatum und Anschrift. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern; Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Ob eine Äußerung sinnvoll ist, lässt sich erst nach Einsicht in die Akte beurteilen, weil erst dort erkennbar wird, worauf die Behörde ihren Vorwurf stützt.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde einzulegen, die ihn erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum des Bescheids; bewahren Sie deshalb den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk auf. Wird die Frist ohne Verschulden versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Kann das Gericht die Geldbuße erhöhen?

Ja. Das Gericht ist an den Bußgeldbescheid nicht gebunden und kann im Einspruchsverfahren auch zu einer höheren Geldbuße oder zu einem Fahrverbot kommen, das die Behörde nicht angeordnet hatte. Hinzu kommen im Fall einer Verurteilung die Verfahrenskosten. Deshalb steht am Anfang die Einsicht in die Akte und eine nüchterne Einschätzung, nicht der reflexhafte Einspruch.

Wann muss ich meinen Führerschein nach einem Fahrverbot abgeben?

Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam und läuft ab der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Lag in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot gegen Sie vor und ist auch bis zur Bußgeldentscheidung keines verhängt worden, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. Diese Regelung erlaubt es, das Verbot in eine Urlaubszeit zu legen.

Ab wie vielen Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen?

Das Fahreignungsregister nach § 4 StVG sieht ein gestuftes System vor: bei vier oder fünf Punkten eine Ermahnung, bei sechs oder sieben eine Verwarnung, bei acht Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eingetragene Entscheidungen werden je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren getilgt. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Punkt abbauen.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung das Bußgeldverfahren?

Ein Verkehrsrechtsschutz umfasst in der Regel die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Bedingungen der Versicherer unterscheiden sich allerdings, und bei Vorsatzvorwürfen bestehen häufig Einschränkungen. Die Geldbuße selbst und die Verfahrenskosten im Fall einer Verurteilung trägt die Versicherung nicht. Wir holen die Deckungszusage vor der Beauftragung ein.

Was passiert bei einem Verstoß in der Probezeit?

Die Probezeit dauert zwei Jahre. Ein schwerwiegender Verstoß, ein sogenannter A-Verstoß, führt zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur Anordnung eines Aufbauseminars; zwei weniger schwerwiegende B-Verstöße stehen einem A-Verstoß gleich. Bei weiteren Verstößen folgen eine Verwarnung und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt zusätzlich ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.

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