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Rechtsgebiet

Familienrecht

Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht: Wir erklären Ihnen die gesetzlichen Regelungen und zeigen Ihnen die Wege, die Ihnen offenstehen.

MS

Fachlich verantwortlich

, Rechtsanwalt

Ruhiger, leerer Wohnraum mit zwei Sesseln vor einem hohen Fenster im Morgenlicht.

Eine Trennung ordnet das gesamte Leben neu: die Wohnung, das Geld, den Alltag mit den Kindern, die Altersvorsorge. Manches davon regelt das Gesetz zwingend, anderes können Sie selbst gestalten — und in vielen Fällen ist die eigene Regelung die ruhigere und tragfähigere.

Es handelt sich hierbei um einen sehr persönlichen und emotionalen Bereich Ihres Lebens. Unser Ziel als Ihr Rechtsanwalt ist es, Ihnen die gesetzlichen Regelungen umfassend zu erklären und alternative Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Hierbei soll die menschliche Achtung des Lebenspartners stets gewahrt bleiben.

Michael Schlicher bearbeitet Familiensachen; die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis. Die folgenden Abschnitte ordnen die Fragen, die im ersten Gespräch am häufigsten gestellt werden.

Trennung und Trennungsjahr

Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 Abs. 1 BGB). Stimmt der andere nicht zu, wird der Weg länger: Nach drei Jahren Getrenntleben gilt die Ehe auch ohne seine Zustimmung als gescheitert (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Ab wann gelten wir als getrennt?

Getrenntleben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will (§ 1567 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist der Tag, an dem dieser Zustand eingetreten ist, nicht der Tag eines Auszugs. Halten Sie dieses Datum fest — im Scheidungsantrag wird danach gefragt.

Muss einer von uns ausziehen?

Nein. Das Gesetz lässt die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ausdrücklich zu. Erforderlich ist dann, dass getrennt gewirtschaftet wird: getrennte Räume, getrennte Kassen, kein gemeinsames Einkaufen, Kochen oder Waschen füreinander. Wer allein wegen des Trennungsjahres auszieht, sollte vorher klären, was das für Wohnung und Mietvertrag, Unterhalt und die Betreuung der Kinder bedeutet.

Wir haben es noch einmal miteinander versucht — ist das Jahr verloren?

Nicht zwingend. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Frist nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Wie lang diese kürzere Zeit sein darf, entscheidet der Einzelfall; ein Versuch über mehrere Monate wird kritisch gesehen.

Wer darf zunächst in der Wohnung bleiben?

Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise überlassen wird, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b BGB). Ist es zu Gewalt oder Drohungen gekommen, gilt ein strengerer Maßstab zugunsten des Betroffenen. Für die Zeit nach der Scheidung richtet sich die Zuweisung nach § 1568a BGB.

Scheidung und Ablauf

Wie läuft das Verfahren ab?

Ein Ehegatte stellt über seinen Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht. Das Gericht leitet den Versorgungsausgleich ein; beide Seiten füllen Fragebögen aus, die Versorgungsträger melden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte. Dieser Schritt bestimmt die Dauer meist stärker als alles andere. Anschließend findet ein Termin statt, in dem beide Ehegatten persönlich angehört werden.

Brauchen wir beide einen Anwalt?

In Ehesachen besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Den Antrag stellt jedoch nur eine Seite; der andere Ehegatte kann ihm ohne eigenen Anwalt zustimmen. Das senkt die Kosten, hat aber einen Preis: Ohne eigene Vertretung können Sie keine eigenen Anträge stellen — weder zum Unterhalt noch zum Zugewinn noch zum Versorgungsausgleich. Eine gemeinsame Vertretung beider Ehegatten ist ausgeschlossen.

Geht es auch vor Ablauf des Trennungsjahres?

Nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Zerrüttung allein genügt dafür nicht, auch eine neue Beziehung des anderen nicht.

Können wir die Folgen selbst regeln?

Ja. Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Wohnung und Umgang lassen sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, die je nach Gegenstand notariell zu beurkunden ist. Der Vorteil liegt auf der Hand: Was Sie vereinbaren, kennen Sie vorher. Wie ein Gericht entscheidet, steht vorher nicht fest.

Unterhalt

Unterhalt ist kein einheitlicher Anspruch. Zu unterscheiden sind der Kindesunterhalt, der Trennungsunterhalt für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung und der nacheheliche Unterhalt. Aus dem einen folgt nicht der andere.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Der Barunterhalt für minderjährige Kinder bemisst sich nach dem bereinigten Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Bereinigt heißt: Nicht das Netto auf der Gehaltsabrechnung geht in die Rechnung ein, sondern das Netto abzüglich bestimmter Posten, etwa berufsbedingter Aufwendungen und der Raten auf berücksichtigungsfähige Schulden. In der Praxis wird dafür die Düsseldorfer Tabelle herangezogen — eine Leitlinie der Oberlandesgerichte, keine Rechtsnorm. Die Untergrenze bildet der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612a BGB). Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld anteilig abgezogen.

Ich betreue das Kind mit — muss ich zusätzlich zahlen?

In der Regel nicht. Wer ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB); der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt. Anders kann es liegen, wenn die Betreuung annähernd hälftig geteilt wird. Dann ist eine gesonderte Berechnung erforderlich, bei der beide Einkommen berücksichtigt werden.

Steht mir Unterhalt für mich selbst zu?

Für die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung kommt Trennungsunterhalt in Betracht; er knüpft an die ehelichen Lebensverhältnisse an (§ 1361 BGB). Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB): Unterhalt wird nur geschuldet, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist, etwa die Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Alter oder Krankheit.

Der andere legt sein Einkommen nicht offen.

Dann besteht ein Auskunftsanspruch über Einkünfte und Vermögen (§ 1605 BGB), der sich gerichtlich durchsetzen lässt, im Unterhaltsverfahren auch stufenweise zusammen mit dem Zahlungsantrag. Eine erneute Auskunft kann vor Ablauf von zwei Jahren nur unter engeren Voraussetzungen verlangt werden. Wer Belege zurückhält, verzögert das Verfahren, entzieht sich ihm aber nicht.

Sorge- und Umgangsrecht

Verliere ich das Sorgerecht, wenn das Kind beim anderen lebt?

Nein. Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach Trennung und Scheidung fort. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 BGB). Über Fragen von erheblicher Bedeutung — Schulwahl, größere medizinische Eingriffe, Umzug ins Ausland — entscheiden beide gemeinsam. Die Übertragung der Alleinsorge setzt einen Antrag voraus und kommt nur in Betracht, wenn sie dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 BGB).

Wie viel Umgang steht mir zu?

Das Gesetz nennt keine Stundenzahl. Es formuliert zuerst ein Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen; jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Der Umfang richtet sich nach Alter des Kindes, Entfernung, Schule und Arbeitszeiten. Die Bandbreite reicht vom Wochenendmodell bis zum paritätischen Wechselmodell.

Der vereinbarte Umgang findet nicht statt.

Dann ist zuerst zu klären, woran es liegt — am anderen Elternteil oder am Kind selbst. Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, sind vorrangig und beschleunigt zu führen; das Gericht soll früh terminieren (§ 155 FamFG). In der Regel wird das Jugendamt beteiligt. Wichtig für die Durchsetzbarkeit: Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist vollstreckbar, eine bloße Absprache unter Eltern ist es nicht.

Zugewinnausgleich und Hausrat

Wird jetzt alles halbiert?

Nein. Ohne Ehevertrag leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Geteilt wird nicht das Vermögen, sondern dessen Zuwachs während der Ehe: Für jeden Ehegatten wird das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt; wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte des Überschusses (§ 1378 BGB). Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Was ist mit Erbschaften und Schenkungen?

Sie werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleiben dadurch im Grundsatz außerhalb des Ausgleichs. Die Wertsteigerung, die sie während der Ehe erfahren haben, fließt dagegen in den Zugewinn ein. Bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen entscheidet deshalb regelmäßig die Bewertung über die Höhe der Forderung.

Wer bekommt Möbel, Auto und Hausrat?

Für die Trennungszeit regelt § 1361a BGB die Verteilung der Haushaltsgegenstände, für die Zeit nach der Scheidung § 1568b BGB. Maßstab ist, wer die Gegenstände zur Führung seines Haushalts benötigt — nicht, wer sie seinerzeit bezahlt hat. Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten kann dieser grundsätzlich herausverlangen.

Haften wir beide für die laufenden Kredite?

Die Haftung gegenüber der Bank richtet sich nach dem Darlehensvertrag, nicht nach dem Familienstand. Wer mitunterschrieben hat, haftet auch nach der Scheidung weiter. Im Verhältnis der Ehegatten untereinander lässt sich ein Ausgleich vereinbaren; gegenüber der Bank wirkt eine solche Abrede nicht.

Versorgungsausgleich

Was passiert mit meiner Rente?

Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung werden ausgeglichen: gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Beamtenversorgung, private Altersvorsorge. Als Ehezeit gilt der Zeitraum vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Jedes Anrecht wird grundsätzlich einzeln und hälftig geteilt, sodass beide Ehegatten bei demselben Versorgungsträger einen eigenen Anspruch erhalten.

Läuft das von allein?

Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren führt das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. War die Ehezeit kürzer, findet er nur auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Geringfügige Anrechte kann das Gericht unberücksichtigt lassen.

Können wir ihn ausschließen?

Ja, durch notarielle Vereinbarung — vor der Ehe, während der Ehe oder im Zuge der Scheidung. Das Familiengericht prüft eine solche Vereinbarung allerdings auf ihre Wirksamkeit und kann sie verwerfen, wenn sie einen Ehegatten einseitig belastet. Lassen Sie einen Verzicht vorher durchrechnen: Seine Folgen treten erst Jahrzehnte später ein.

Kosten, Verfahrenskostenhilfe und Zuständigkeit

Anwalts- und Gerichtskosten in Familiensachen bemessen sich nach dem Verfahrenswert. In Ehesachen richtet er sich im Kern nach Einkommen und Vermögen beider Ehegatten; jede Folgesache erhöht ihn. Daraus ergeben sich die Gebühren nach dem RVG. Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern sieht das RVG eine gesetzliche Obergrenze vor.

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Voraussetzung sind entsprechende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie hinreichende Aussicht auf Erfolg. Je nach Einkommen wird die Hilfe ohne Rückzahlung oder gegen Ratenzahlung bewilligt. Den Antrag bereiten wir mit Ihnen vor. Wird die Scheidung ausgesprochen, werden die Gerichtskosten in der Regel gegeneinander aufgehoben, sodass jede Seite die Hälfte trägt (§ 150 FamFG); die eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst.

Entschieden wird vor dem Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichts. Welches Amtsgericht örtlich zuständig ist, hängt davon ab, wo die gemeinsamen minderjährigen Kinder und die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 122 FamFG). Für Mandantinnen und Mandanten aus Saarlouis und dem Landkreis ist das im Regelfall ein saarländisches Amtsgericht in erreichbarer Nähe; darüber hinaus ist die Kanzlei überregional tätig.

Wenn Sie Ihren Fall schildern möchten: Wir sind montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Bringen Sie mit, was Sie zur Hand haben — Trennungsdatum, Einkommensnachweise, den Ehevertrag, falls einer besteht. Alles Weitere ordnen wir im Gespräch.

Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Was Mandanten uns fragen

Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.

Muss ich das Trennungsjahr wirklich abwarten?

In aller Regel ja. Erst nach einem Jahr Getrenntleben vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Vorher ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB). Diesen Maßstab legen die Gerichte eng aus.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Eine verlässliche Dauer lässt sich vorab nicht nennen, weil sie nicht vom Gericht allein abhängt. Den Takt gibt meist der Versorgungsausgleich vor: Das Gericht muss bei allen Versorgungsträgern die in der Ehezeit erworbenen Anrechte abfragen, und deren Bearbeitungszeiten sind unterschiedlich. Vollständig ausgefüllte Fragebögen und früh beigebrachte Unterlagen verkürzen diesen Abschnitt spürbar.

Können wir uns einen Anwalt teilen?

Nein. Ein Rechtsanwalt darf in derselben Sache nicht beide Ehegatten vertreten. Möglich ist allerdings, dass nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten den Scheidungsantrag stellt und der andere dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmt. Wer keinen eigenen Anwalt hat, kann dann aber auch keine eigenen Anträge zu Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich stellen.

Ab wann muss ich Kindesunterhalt zahlen?

Der Anspruch des Kindes besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren. Rückwirkend kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Deshalb ist die erste schriftliche Aufforderung in Unterhaltssachen ein wichtiger Schritt und sollte nicht aufgeschoben werden.

Was kostet eine Scheidung?

Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich in Ehesachen im Kern nach Einkommen und Vermögen beider Ehegatten bemisst. Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich erhöhen ihn. Die Anwaltsgebühren ergeben sich daraus nach dem RVG; für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern sieht das RVG eine gesetzliche Obergrenze vor. Eine belastbare Zahl nennen wir Ihnen, sobald die Eckdaten feststehen.

Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe?

Verfahrenskostenhilfe kommt in Betracht, wenn Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag wird mit einem amtlichen Formular und Belegen zu Einkommen, Wohnkosten und Verbindlichkeiten gestellt. Ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, prüfen wir vor der Antragstellung.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung Familiensachen?

Meist nur eingeschränkt. Viele Bedingungswerke decken im Familienrecht lediglich eine Beratung ab, nicht die Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Ob und in welchem Umfang Ihr Vertrag greift, ergibt sich allein aus Ihren Versicherungsbedingungen; wir holen die Deckungszusage vor der Mandatsübernahme ein.

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