Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Zwei Wochen ab Zustellung – in dieser Zeit entscheidet sich, ob der Bescheid rechtskräftig wird oder das Verfahren weitergeht.
Fachlich verantwortlich
Michael Schlicher, Rechtsanwalt
Der Bußgeldbescheid unterscheidet sich vom Anhörungsbogen in einem entscheidenden Punkt: Er ist eine Entscheidung. Er setzt eine Geldbuße fest, kann Nebenfolgen wie ein Fahrverbot anordnen und wird rechtskräftig, wenn er nicht angegriffen wird. Ab seiner Zustellung läuft eine Frist, die kurz ist und nicht verlängert werden kann.
Was in dem Bescheid stehen muss
§ 66 Abs. 1 OWiG gibt den Inhalt vor. Der Bescheid muss die Angaben zur Person des Betroffenen enthalten, den Namen und die Anschrift eines Verteidigers, die Bezeichnung der Tat, die Ihnen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Beweismittel sowie die Geldbuße und etwaige Nebenfolgen. Nach § 66 Abs. 2 OWiG kommen der Hinweis hinzu, dass der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch eingelegt wird, die Belehrung über die Folgen eines Einspruchs, die Aufforderung zur Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft und die Belehrung über die mögliche Anordnung von Erzwingungshaft.
Bemerkenswert ist, was nicht verlangt wird. Nach § 66 Abs. 3 OWiG braucht der Bescheid über die Beweismittel und die Rechtsfolgen hinaus nicht begründet zu werden. Sie erfahren aus dem Bescheid also regelmäßig nicht, welches Messgerät verwendet wurde, wie die Messung zustande kam oder worauf sich die Fahreridentifizierung stützt. Genau deshalb ist der Bescheid als Grundlage für die Einspruchsentscheidung wenig aussagekräftig.
Zwei Felder verdienen dennoch Aufmerksamkeit. Erstens die Tatbezeichnung mit Zeit und Ort: Stimmen Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrzeug nicht mit dem überein, was Sie wissen, ist das ein Ansatzpunkt. Zweitens die Nebenfolgen: Ein angeordnetes Fahrverbot verändert die gesamte Abwägung, weil die wirtschaftliche Tragweite eine völlig andere ist als bei einer reinen Geldbuße. Was dabei zu bedenken ist, beschreibt die Seite zum Fahrverbot.
Vom Bußgeldbescheid zu trennen ist das Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG: fünf bis fünfundfünfzig Euro bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, wirksam nur mit Ihrem Einverständnis nach Belehrung über das Weigerungsrecht. Ein Einspruch ist dagegen weder vorgesehen noch nötig.
Die Frist: zwei Wochen ab Zustellung
Nach § 67 Abs. 1 OWiG können Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen, die den Bescheid erlassen hat. Drei Punkte entscheiden in der Praxis darüber, ob die Frist gewahrt ist.
Erstens der Fristbeginn. Maßgeblich ist der Tag der Zustellung, nicht das Datum, das auf dem Bescheid gedruckt ist; zwischen beiden liegen häufig Tage. Auf dem gelben Umschlag vermerkt der Zusteller das Zustelldatum; heben Sie diesen Umschlag auf, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Bei Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten kommt es auf den Vermerk an, nicht darauf, wann Sie den Brief tatsächlich in die Hand genommen haben.
Zweitens der Adressat. Der Einspruch gehört zu der Behörde, die den Bescheid erlassen hat – nicht zum Amtsgericht, nicht zur Polizei, nicht zur Staatsanwaltschaft. Ein Einspruch, der bei der falschen Stelle eingeht und erst nach Fristablauf weitergeleitet wird, kann verspätet sein.
Drittens die Form. Schriftlich oder zur Niederschrift bedeutet: ein unterschriebenes Schreiben oder die Erklärung bei der Behörde zu Protokoll. Eine Begründung muss der Einspruch nicht enthalten; er muss nur erkennen lassen, dass Sie den Bescheid nicht hinnehmen. Eine Begründung ohne Kenntnis der Akte ist regelmäßig verfrüht, weil sie den Verfahrensstoff vorzeitig festlegt.
Ist die Frist ohne Ihr Verschulden verstrichen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Sie ist ihrerseits fristgebunden und muss begründet und glaubhaft gemacht werden; auf sie zu bauen, ist keine Planung.
Akteneinsicht: der eigentliche erste Schritt
Weil der Bescheid nicht begründet werden muss, ist die Akte die einzige belastbare Grundlage. Der Verteidiger ist nach § 147 Abs. 1 StPO befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen; über den Verweis des § 46 Abs. 1 OWiG gilt das auch im Bußgeldverfahren. Ein Betroffener ohne Verteidiger ist nach § 147 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung ebenfalls einsichtsbefugt, allerdings unter engeren Voraussetzungen.
Geprüft wird dann unter anderem, ob das eingesetzte Messverfahren ordnungsgemäß angewandt wurde, ob Eichung und Schulung dokumentiert sind, ob die Messstelle den Vorgaben entspricht, ob die Fahreridentifizierung auf dem Lichtbild trägt, ob Zustellung und Verjährungsunterbrechungen sauber verlaufen sind und ob die Rechtsfolgen zu dem passen, was die Akte hergibt.
Der Weg zum Amtsgericht
Nach Eingang eines zulässigen Einspruchs prüft die Verwaltungsbehörde nach § 69 OWiG, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Nimmt sie den Bescheid nicht zurück und verwirft sie den Einspruch nicht als unzulässig, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Für Bußgeldverfahren in diesem Bezirk ist das Amtsgericht Saarlouis zuständig.
Von dort gibt es zwei Wege. Das Gericht kann nach § 72 OWiG ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und weder Sie noch die Staatsanwaltschaft widersprechen; vorher ergeht ein Hinweis mit Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Beschlussverfahren darf das Gericht nach § 72 Abs. 3 OWiG nicht zu Ihrem Nachteil vom Bußgeldbescheid abweichen. Oder es kommt zur Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme, Zeugen und gegebenenfalls einem Sachverständigen.
Für die Hauptverhandlung gilt nach § 73 Abs. 1 OWiG eine Erscheinenspflicht; auf Antrag kann das Gericht Sie davon entbinden und die Vertretung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht zulassen (§ 73 Abs. 2 und 3 OWiG). Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, ohne entbunden zu sein, riskiert die Verwerfung des Einspruchs durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache (§ 74 Abs. 2 OWiG). Der Bescheid steht dann fest, ohne dass über ihn gesprochen wurde.
Die Möglichkeit der Verschlechterung
Das Verbot der Schlechterstellung gilt im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 3 OWiG, nicht aber in der Hauptverhandlung. Kommt es zur Verhandlung, ist das Gericht an die Bewertung der Behörde nicht gebunden. Es kann zu einer höheren Geldbuße gelangen, und es kann ein Fahrverbot anordnen, das die Behörde nicht vorgesehen hatte. Das ist kein Regelfall, aber eine reale Möglichkeit, die in die Entscheidung gehört.
Daraus folgt die Beschränkungsmöglichkeit des § 67 Abs. 2 OWiG: Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, in der Praxis meist auf den Rechtsfolgenausspruch. Der Vorwurf selbst wird dann nicht mehr verhandelt, sondern nur noch die Rechtsfolge. Das verkürzt das Verfahren, nimmt aber endgültig die Möglichkeit, Messung oder Fahreridentifizierung anzugreifen. Die Beschränkung ist deshalb eine Weichenstellung und sollte nicht vor der Akteneinsicht erklärt werden.
Der Einspruch kann auch zurückgenommen werden; § 67 Abs. 1 OWiG verweist dafür auf die Rechtsmittelvorschriften der Strafprozessordnung, unter anderem auf § 302 StPO.
Kosten und Rechtsschutzversicherung
Bei einer Verurteilung tragen Sie die Kosten. Im behördlichen Verfahren beträgt die Gebühr nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf vom Hundert der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro, hinzu kommen Auslagen. Im gerichtlichen Verfahren fallen die dortigen Kosten an, dazu Ihre Anwaltskosten. Ein Verkehrsrechtsschutz umfasst die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel, nicht aber die Geldbuße selbst. Die Deckungszusage holen wir vor der Beauftragung ein.
Wann ein Einspruch nicht sinnvoll ist
Ein Einspruch ist kein Automatismus. Gegen ihn spricht es, wenn die Akte den Vorwurf trägt, das Messverfahren beanstandungsfrei dokumentiert ist, die Fahrereigenschaft feststeht und die Rechtsfolge dem entspricht, was der Katalog für diesen Verstoß vorsieht. In dieser Lage verschiebt ein Einspruch die Rechtskraft, erhöht das Kostenrisiko und eröffnet in der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer Verschlechterung, ohne dass ein Ansatzpunkt erkennbar wäre.
Dafür spricht es, wenn die Akte Lücken zeigt, die Messung Fragen aufwirft, die Identifizierung auf einem unzureichenden Lichtbild beruht, Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden oder die Rechtsfolge in Ihrem Fall außer Verhältnis steht. Welche Variante vorliegt, zeigt sich erst nach Einsicht in die Akte. Der Überblick über die weiteren Verfahrenslagen steht auf der Seite Bußgeld & Führerschein.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Michael Schlicher, seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis, ist überregional tätig und montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Halten Sie für das erste Gespräch den Bescheid, den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk und die Daten einer etwaigen Rechtsschutzversicherung bereit. Weil die Frist zwei Wochen beträgt, ist ein früher Anruf besser als ein vollständiger Sachverhalt.
Häufige Fragen
Was Mandanten
uns fragen
Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.
In welcher Form muss der Einspruch eingelegt werden?
Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch muss erkennen lassen, dass Sie den Bescheid nicht hinnehmen wollen; eine Begründung ist in diesem Moment nicht erforderlich und oft auch nicht sinnvoll, weil die Akte noch nicht vorliegt. Entscheidend ist, dass er fristgerecht bei der richtigen Stelle eingeht.
Was bedeutet Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch?
Der Einspruch kann nach § 67 Abs. 2 OWiG auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa allein auf Geldbuße und Fahrverbot. Der Vorwurf selbst steht dann fest und wird nicht mehr verhandelt. Das kann den Verfahrensaufwand deutlich verkürzen, nimmt Ihnen aber endgültig die Möglichkeit, die Messung oder die Fahrereigenschaft anzugreifen.
Was kostet ein erfolgloser Einspruch?
Bei einer Verurteilung tragen Sie die Kosten des Verfahrens. Im behördlichen Verfahren beträgt die Gebühr nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf vom Hundert der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro. Hinzu kommen Auslagen, im gerichtlichen Verfahren die dortigen Kosten sowie Ihre eigenen Anwaltskosten, soweit keine Rechtsschutzversicherung eintritt.
Muss ich zur Verhandlung am Amtsgericht erscheinen?
Grundsätzlich ja, § 73 Abs. 1 OWiG verpflichtet den Betroffenen zum Erscheinen. Das Gericht kann Sie auf Antrag von dieser Pflicht entbinden, wenn Sie sich zur Sache geäußert oder erklärt haben, sich nicht äußern zu wollen, und Ihre Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist. Sind Sie entbunden, können Sie sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht vertreten lassen.
Kann das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheiden?
Ja, durch Beschluss nach § 72 OWiG, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und weder Sie noch die Staatsanwaltschaft widersprechen. Vorher erhalten Sie einen Hinweis mit Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Beschlussverfahren darf das Gericht nach § 72 Abs. 3 OWiG nicht zu Ihrem Nachteil vom Bußgeldbescheid abweichen.
Kann ich gegen das Urteil des Amtsgerichts vorgehen?
In Betracht kommt die Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG. Statthaft ist sie unter anderem, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge wie ein Fahrverbot angeordnet wurde. In den übrigen Fällen ist sie nur nach Zulassung möglich. Es handelt sich um eine reine Rechtsprüfung, nicht um eine neue Beweisaufnahme.