Anhörungsbogen erhalten
Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid, sondern eine Gelegenheit zur Äußerung – und genau darin liegt die Entscheidung, die jetzt ansteht.
Fachlich verantwortlich
Michael Schlicher, Rechtsanwalt
Ein Anhörungsbogen ist der erste förmliche Kontakt der Bußgeldstelle mit Ihnen. Er ist kein Bescheid. Er setzt keine Geldbuße fest, begründet keine Zahlungspflicht und lässt sich auch nicht mit einem Einspruch angreifen. Rechtlich ist er die Anhörung des Betroffenen nach § 55 OWiG. Diese Vorschrift verweist auf § 163a Abs. 1 StPO und schränkt ihn zugleich ein: Es genügt, dass Ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine Vernehmung im eigentlichen Sinn muss nicht stattfinden, ein Formular reicht aus.
Daraus folgt der erste praktische Punkt. Die Behörde muss Ihnen die Gelegenheit geben; sie muss von Ihnen keine Antwort bekommen. Das Verfahren läuft weiter, ob Sie schreiben oder nicht. Die Frage lautet deshalb nicht, ob Sie antworten müssen, sondern ob eine Antwort Ihnen nützt. Beantworten lässt sich das nur anhand der Akte, nicht anhand des Formulars. Wie sich diese Phase in den Gesamtablauf einfügt, ordnet die Übersichtsseite Bußgeld & Führerschein ein.
Der Bogen hat zwei Teile, und sie sind rechtlich verschieden
Fast jeder Anhörungsbogen ist zweigeteilt, auch wenn das Layout das nicht betont. Oben stehen die Personalien: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, oft auch Staatsangehörigkeit und Beruf. Unten folgen Felder zur Sache: ob Sie gefahren sind, wer sonst das Fahrzeug nutzt, was Sie zum Vorwurf sagen wollen, manchmal ein freies Feld für Erklärungen.
Nur der obere Teil ist verpflichtend. Angaben zur Person schulden Sie, und falsche Angaben dazu können eigene Folgen haben. Der untere Teil ist vollständig freiwillig. Sie dürfen ihn leer lassen, und Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das gilt auch für scheinbar harmlose Zwischenformen: Ein Kreuz bei „Ich war der Fahrer” oder der Satz „Ich bin vielleicht etwas zu schnell gewesen” ist eine Äußerung zur Sache, mit allen Folgen.
Zu beachten ist eine Besonderheit des Bußgeldverfahrens: Nach § 55 Abs. 2 OWiG muss der Betroffene nicht darauf hingewiesen werden, dass er vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen kann. Der Hinweis, den Sie aus dem Strafverfahren kennen, fehlt hier also ganz legal. Dass er fehlt, bedeutet nicht, dass die Beratung entbehrlich wäre.
Warum eine Äußerung zur Sache bindet
Alles, was Sie in den Bogen schreiben, wird Aktenbestandteil. Es wandert mit dem Vorgang zur Bußgeldstelle, später gegebenenfalls über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht und steht dort zur Verfügung, wenn über den Vorwurf entschieden wird. In einer Hauptverhandlung kann eine frühere schriftliche Einlassung verlesen oder Ihnen vorgehalten werden.
Die praktische Wirkung ist eine Verengung. Wer einräumt, gefahren zu sein, kann die Fahreridentifizierung nicht mehr in Frage stellen – das ist bei unscharfen Messfotos oft der einzige greifbare Ansatz. Wer eine Geschwindigkeit nennt, gibt der Behörde einen Anknüpfungspunkt unabhängig vom Messgerät. Wer die Situation erklärt, um sich zu entlasten, liefert dabei regelmäßig auch die Umstände mit, aus denen sich ein gesteigerter Vorwurf ableiten lässt.
Das ist kein Argument gegen jede Äußerung. Es gibt Konstellationen, in denen eine gezielte Einlassung sinnvoll ist, etwa wenn ein Fahrverbot droht und persönliche Umstände vorgetragen werden sollen, die später ohnehin offengelegt werden müssten. Der Unterschied liegt in der Reihenfolge: erst die Akte, dann die Erklärung. Was in einem solchen Fall abgewogen wird, beschreibt die Seite zum Fahrverbot genauer.
Fristen und was die Anhörung im Verfahren bewirkt
Auf dem Bogen steht eine Frist, meist eine Woche oder zwei. Diese Frist ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie verlieren kein Recht, wenn Sie sie verstreichen lassen; die Behörde darf dann lediglich ohne Ihre Äußerung weiterarbeiten. Wichtige Fristen laufen erst später, nämlich nach Zustellung des Bußgeldbescheids.
Verfahrensrechtlich hat die Anhörung dagegen eine Wirkung, die häufig übersehen wird. Ein Verstoß kann nur so lange verfolgt werden, wie die Verjährungsfrist läuft; ist sie abgelaufen, darf kein Bußgeldbescheid mehr ergehen. Teilt die Behörde Ihnen mit, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder ordnet sie diese Mitteilung auch nur an, unterbricht das die Verjährung: Die Frist beginnt von diesem Tag an neu zu laufen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 OWiG). Für Sie heißt das, dass der Anhörungsbogen der Behörde wieder die volle Frist verschafft — unabhängig davon, ob Sie ihn beantworten. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren vergleichsweise schnell, weshalb der Zeitpunkt der Anhörung in manchen Verfahren eine eigene Rolle spielt. Ob sich daraus etwas ergibt, lässt sich nur am konkreten Aktenverlauf beurteilen, nicht am Anschreiben.
Was geschieht, wenn Sie nicht reagieren
Die Behörde ermittelt ohne Ihre Mitwirkung weiter. Sie wertet das Messfoto aus, gleicht es mit Lichtbildern ab, fragt Halterdaten ab, hört gegebenenfalls Beamte oder Anzeigende und prüft, ob sich der Fahrzeugführer feststellen lässt. Gelingt das, ergeht in aller Regel ein Bußgeldbescheid. Erst dieser Bescheid enthält die Rechtsfolgen und die Rechtsbehelfsbelehrung, und erst ab seiner Zustellung läuft die Zwei-Wochen-Frist des § 67 Abs. 1 OWiG. Was dann zu prüfen ist, steht auf der Seite zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Gelingt die Feststellung nicht, wird das Verfahren gegen unbekannt eingestellt – folgenlos ist dieser Ausgang für den Halter nicht zwingend.
Zeugenfragebogen statt Betroffenenanhörung
Manche Schreiben sind keine Anhörung, sondern ein Zeugenfragebogen. Erkennbar ist das an der Anrede und daran, dass nach der Person des Fahrers gefragt wird, ohne Ihnen selbst einen Verstoß vorzuwerfen. Die Rechtslage ist eine andere. Als Zeuge trifft Sie kein allgemeines Schweigerecht, denn Sie sind nicht Betroffener.
Es bleiben jedoch zwei Grenzen, die praktisch fast immer greifen. Erstens darf niemand gezwungen werden, sich selbst einer Verfolgung auszusetzen. Zweitens steht Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das unter anderem Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad erfasst. Wer davon Gebrauch macht, verhält sich nicht rechtswidrig. Hinzu kommt: Zwangsmittel gegen Zeugen, die einer Ladung nicht folgen, sind im Bußgeldverfahren dem Richter vorbehalten (§ 46 Abs. 5 OWiG); die Verwaltungsbehörde selbst kann das Erscheinen nicht erzwingen.
Vorsicht ist dennoch geboten. Wer als vermeintlicher Zeuge ausführlich schildert, wer wann wo gefahren ist, kann sich oder nahe Angehörige in genau die Rolle bringen, die das Verfahren sucht. Der Rollenwechsel vom Zeugen zum Betroffenen ist im Bußgeldverfahren kurz.
Die Fahrtenbuchauflage als mögliche Folge
Bleibt der Fahrzeugführer unbekannt, kommt die Straßenverkehrsbehörde ins Spiel. Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann sie dem Halter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung kann auch künftig zuzulassende Fahrzeuge erfassen.
Die Pflichten sind konkret: Nach § 31a Abs. 2 StVZO sind vor Beginn jeder Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit einzutragen; nach Ende der Fahrt folgen Datum und Uhrzeit mit Unterschrift. Das Fahrtenbuch ist auf Verlangen vorzulegen und nach Ablauf des Anordnungszeitraums noch sechs Monate aufzubewahren (§ 31a Abs. 3 StVZO).
Entscheidend für die Verteidigung ist der rechtliche Charakter dieser Auflage. Sie ist keine Sanktion für den zurückliegenden Verstoß, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr für die Zukunft, und sie ergeht als Verwaltungsakt in einem eigenen Verfahren mit eigenen Rechtsbehelfen und eigenen Fristen. Angegriffen wird sie deshalb nicht im Bußgeldverfahren, sondern gesondert. Geprüft wird dabei unter anderem, ob die Behörde die Feststellung des Fahrers mit angemessenem Aufwand und hinreichend zeitnah betrieben hat, ob der Halter überhaupt zur Mitwirkung in der Lage war und ob Umfang und Dauer der Auflage zum Gewicht des Verstoßes passen.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht, nicht das Ausfüllen des Bogens. Der Verteidiger ist nach § 147 Abs. 1 StPO befugt, die Akten einzusehen; über § 46 Abs. 1 OWiG gilt das auch im Bußgeldverfahren. Erst aus der Akte ergibt sich, worauf der Vorwurf gestützt wird: welches Messverfahren eingesetzt wurde, wie das Foto beschaffen ist, was die Beteiligten notiert haben, wie der Vorgang zeitlich verlaufen ist. Danach besprechen wir, ob eine Äußerung sinnvoll ist, welche und mit welchem Ziel.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Michael Schlicher, seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis, ist überregional tätig und montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Für das erste Gespräch halten Sie bitte den Anhörungsbogen mit dem Aktenzeichen und dem Datum des Schreibens bereit, dazu die Daten einer etwaigen Rechtsschutzversicherung. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer gesonderten Vereinbarung; darüber sprechen wir, bevor wir tätig werden.
Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Was Mandanten
uns fragen
Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.
Ist der Anhörungsbogen schon ein Bußgeldbescheid?
Nein. Der Anhörungsbogen setzt keine Geldbuße fest und verpflichtet zu keiner Zahlung. Er ist die Anhörung des Betroffenen nach § 55 OWiG und gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Einen Einspruch gibt es gegen ihn nicht, weil es nichts gibt, wogegen sich ein Einspruch richten könnte.
Welche Angaben im Anhörungsbogen sind verpflichtend?
Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person, also im Kern Name, Geburtsdatum und Anschrift. Alle Felder zur Sache selbst – gefahrene Geschwindigkeit, Fahrereigenschaft, Gründe, Erklärungen – sind freiwillig. Das Schweigerecht zur Sache ist Teil des Verfahrens und darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Was passiert, wenn ich den Anhörungsbogen nicht zurückschicke?
Die Behörde ermittelt weiter, etwa über das Messfoto, über Halterdaten oder über die Polizei. In der Regel folgt der Bußgeldbescheid, gegen den Sie dann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen können. Das Schweigen verhindert das Verfahren also nicht, es verschiebt nur den Zeitpunkt der Entscheidung.
Ich habe einen Zeugenfragebogen bekommen, gilt dasselbe?
Nicht ohne Weiteres. Als Zeuge stehen Sie nicht unter dem Vorwurf und haben deshalb kein allgemeines Schweigerecht, wohl aber die besonderen Verweigerungsrechte: Angehörige im Sinne des § 52 StPO dürfen das Zeugnis verweigern, und niemand muss sich selbst belasten. Zwangsmittel gegen Zeugen, die einer Ladung nicht folgen, sind im Bußgeldverfahren dem Richter vorbehalten (§ 46 Abs. 5 OWiG).
Kann ich eine Äußerung im Anhörungsbogen später zurücknehmen?
Zurücknehmen lässt sich der Vorgang nicht. Was Sie geschrieben haben, bleibt in der Akte und kann in einer späteren Hauptverhandlung verlesen oder vorgehalten werden. Eine abweichende Darstellung ist danach zwar möglich, muss aber erklären, warum sie von der ersten abweicht. Deshalb ist die erste Äußerung die folgenreichste.
Droht mir ein Fahrtenbuch, wenn ich den Fahrer nicht benenne?
Möglich ist es. Konnte der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden, kann die zuständige Behörde nach § 31a StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Das ist keine Strafe für den Verkehrsverstoß, sondern eine auf die Zukunft gerichtete Maßnahme, die eigenständig überprüfbar ist.