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Bußgeld & Führerschein

Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Ein Fahrverbot trifft den Alltag härter als die Geldbuße – und es folgt anderen Regeln, als viele annehmen.

MS

Fachlich verantwortlich

, Rechtsanwalt

Wer einen Bescheid mit Fahrverbot in der Hand hält, rechnet zuerst nach: wie viele Wochen, welcher Monat, wie kommt der Arbeitsweg zustande. Diese Rechnung ist richtig, sie kommt nur oft zu früh. Vorher stehen drei Fragen: ob das Fahrverbot rechtlich getragen ist, ob ein Absehen in Betracht kommt und wann es tatsächlich beginnt. Die dritte Frage ist die, bei der sich am ehesten etwas bewegen lässt, und die wenigsten stellen sie.

Wann ein Fahrverbot droht

Die Grundlage ist § 25 Abs. 1 StVG. Wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG eine Geldbuße festgesetzt und lag eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vor, kann die Behörde oder das Gericht für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Bei den Verstößen nach § 24a StVG, also den Alkohol- und Drogenfahrten im Ordnungswidrigkeitenbereich, ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen.

Zwei Begriffe tragen die Norm. Grob ist eine Pflichtverletzung, die nach Art und Gewicht objektiv besonders schwer wiegt und subjektiv auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Beharrlich ist eine Verletzung, bei der sich der Betroffene durch vorangegangene Ahndungen erkennbar nicht hat beeindrucken lassen; hier kommt es nicht auf das Gewicht der einzelnen Tat an, sondern auf die Wiederholung.

Konkretisiert wird das durch die Bußgeldkatalog-Verordnung. Nach § 4 Abs. 1 BKatV kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn einer der dort aufgeführten Katalogtatbestände erfüllt ist; dazu gehören unter anderem deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, qualifizierte Rotlichtverstöße und bestimmte Abstandsverstöße. § 4 Abs. 2 BKatV regelt die Beharrlichkeit und nennt als Regelfall die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres; das Fahrverbot wird dabei in der Regel zunächst auf einen Monat festgesetzt.

Das Wort, auf das es ankommt, ist „Regel”. Die Katalogtatbestände begründen eine Indizwirkung, keinen Automatismus. Sie verschieben die Begründungslast: Wer vom Regelfall abweichen will, muss den atypischen Umstand darlegen. Umgekehrt kann ein Fahrverbot auch außerhalb der Katalogtatbestände in Betracht kommen, wenn die Umstände dafür sprechen. Welcher Vorwurf in Ihrem Fall überhaupt zugrunde liegt und worauf er sich stützt, ergibt sich erst aus der Akte – der Bescheid selbst muss dazu nichts sagen, wie die Seite zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid näher ausführt.

Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße

§ 4 Abs. 4 BKatV enthält den Satz, um den sich das meiste dreht: Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll die Geldbuße angemessen erhöht werden. Daraus wird häufig ein Tauschgeschäft gelesen, das es nicht gibt. Die Norm regelt nicht, wann abgesehen werden darf, sondern nur, was dann mit der Geldbuße geschieht. Die Voraussetzung steht vor dem Klammerzusatz: ausnahmsweise.

Ein Ausnahmefall muss also erst begründet werden. In Betracht kommen im Wesentlichen zwei Gruppen. Die erste betrifft die Tat selbst: Umstände, die den Vorwurf der groben Pflichtverletzung in seinem subjektiven Teil entkräften. Dazu zählt das sogenannte Augenblicksversagen, also ein kurzzeitiges Fehlverhalten, das nicht auf Gleichgültigkeit beruht, etwa wenn ein Geschwindigkeitszeichen aus nachvollziehbaren Gründen übersehen wurde. Wer sich darauf beruft, muss dazu vortragen, und der Vortrag muss zur Akte passen – hier zeigt sich, wie folgenreich eine unbedachte frühe Äußerung im Anhörungsbogen sein kann.

Die zweite Gruppe betrifft die Folgen: eine Härte, die über das hinausgeht, was ein Fahrverbot ohnehin mit sich bringt. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern. Das Fahrverbot ist als Denkzettel gedacht; berufliche Nachteile sind gewollt und deshalb kein Argument gegen es. Tragfähig wird das Argument erst dort, wo eine Existenzgefährdung konkret droht, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes ohne zumutbare Ausweichmöglichkeit, und wo sich das belegen lässt. Zu prüfen ist dabei stets auch, ob die Belastung nicht durch Urlaub, Umorganisation, Fahrdienst oder öffentliche Verkehrsmittel aufgefangen werden kann.

Versprechen lässt sich an dieser Stelle nichts. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, entscheiden Behörde und Gericht nach den Umständen, und die Anforderungen sind hoch. Seriös ist allein die Prüfung, was sich im konkreten Fall belegen lässt, und die offene Aussage, wenn dafür nichts spricht.

Die Vier-Monats-Regelung: den Beginn selbst bestimmen

Diese Möglichkeit wird unterschätzt, obwohl sie praktisch am häufigsten hilft. Den Ausgangspunkt bildet § 25 Abs. 2 StVG: Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland in ihm vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Ohne Weiteres beginnt das Fahrverbot also sehr bald nach Abschluss des Verfahrens.

§ 25 Abs. 3 StVG erweitert diesen Zeitraum unter einer klaren Bedingung: Ist in den zwei Jahren vor Begehen der Ordnungswidrigkeit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung über ein gegen Sie verhängtes Fahrverbot eingetreten und tritt sie auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht ein, so hat die Behörde oder das Gericht zu bestimmen, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam wird. Sie können dabei schriftlich oder elektronisch einen Zeitpunkt benennen, der abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten nach Rechtskraft bestimmt ist und innerhalb eines Zeitraums von einem bis vier Monaten liegt; dieser Zeitpunkt wird dann festgelegt. Geben Sie keine solche Erklärung ab, wird das Fahrverbot mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft wirksam.

Praktisch bedeutet das: Wer die Voraussetzung erfüllt, kann das Fahrverbot in eine Zeit legen, in der es am wenigsten stört – in den Jahresurlaub, in eine Phase ohne Außentermine, in die Elternzeit. Wer die vier Monate ungenutzt verstreichen lässt, verliert die Wahlmöglichkeit. Die Abgabe des Führerscheins selbst bleibt unumgänglich; nach § 25 Abs. 2a StVG werden deutsche Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt, und wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, ist er zu beschlagnahmen.

Ein Hinweis zur Rechtskraft: Solange ein Einspruch läuft, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, und die Frist beginnt nicht. Verfahrensdauer und Planung des Fahrverbotsbeginns gehören deshalb in dieselbe Überlegung.

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind zweierlei

Die beiden Begriffe werden im Alltag vermischt, bezeichnen aber grundlegend verschiedene Dinge.

Das Fahrverbot nach § 25 StVG ist eine Nebenfolge im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es ist befristet, es lässt die Fahrerlaubnis unberührt, und nach Ablauf der Frist erhalten Sie den Führerschein zurück, ohne Antragsverfahren und ohne Eignungsprüfung.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist etwas anderes: Sie nimmt Ihnen die Erlaubnis selbst. Sie kann im Strafverfahren durch das Gericht erfolgen, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort mit bedeutendem Fremdschaden, und wird dort mit einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verbunden; nach § 69a Abs. 1 StGB beträgt diese Sperre sechs Monate bis fünf Jahre, in besonderen Fällen kann sie für immer angeordnet werden. Sie kann daneben von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen werden, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, etwa nach Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister oder bei Eignungszweifeln aus anderen Gründen.

Nach Ablauf einer Sperrfrist bekommen Sie den Führerschein nicht automatisch zurück. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden, und die Behörde prüft dabei die Eignung; je nach Anlass kommt eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht. Zwischen einem einmonatigen Fahrverbot und einer Entziehung liegt deshalb nicht ein gradueller, sondern ein kategorialer Unterschied. Die weiteren Verfahrenslagen ordnet die Übersichtsseite Bußgeld & Führerschein ein.

Was wir prüfen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Geprüft wird, ob der Verstoß in der behaupteten Form belegt ist, ob der herangezogene Katalogtatbestand trägt, ob die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot oder für die Annahme von Beharrlichkeit tatsächlich vorliegen, ob Vorbelastungen richtig berücksichtigt und rechtzeitig rechtskräftig waren, und ob Umstände vorliegen, die ein Absehen begründen können. Parallel wird geklärt, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 StVG erfüllt sind, weil davon die Planbarkeit des Beginns abhängt.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Michael Schlicher, seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis, ist überregional tätig und montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Für Bußgeldverfahren in diesem Bezirk ist das Amtsgericht Saarlouis zuständig. Halten Sie den Bescheid mit dem Zustellungsdatum bereit, dazu Angaben zu früheren Verkehrsverstößen und die Daten einer etwaigen Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen

Was Mandanten uns fragen

Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.

Wie lange kann ein Fahrverbot dauern?

Nach § 25 Abs. 1 StVG kann das Fahrverbot für die Dauer von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden. Bei beharrlicher Pflichtverletzung wird es nach § 4 Abs. 2 BKatV in der Regel zunächst auf einen Monat festgesetzt. Die konkrete Dauer richtet sich nach dem Gewicht des Verstoßes und den Vorbelastungen.

Was bedeutet Beharrlichkeit?

Beharrlich handelt, wer sich durch vorangegangene Ahndungen erkennbar nicht beeindrucken lässt. § 4 Abs. 2 BKatV nennt als Regelfall die wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres. Entscheidend ist dabei der zeitliche Zusammenhang und die Frage, ob die erste Entscheidung vor dem zweiten Verstoß rechtskräftig war.

Kann ich das Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße abwenden?

Das ist möglich, aber die Ausnahme und kein Anspruch. § 4 Abs. 4 BKatV sieht vor, dass die Geldbuße angemessen erhöht werden soll, wenn ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen wird. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet die Behörde oder das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls; belegen müssen Sie diese Umstände.

Reicht es, wenn ich beruflich auf den Führerschein angewiesen bin?

In der Regel nicht. Berufliche Nachteile bringt jedes Fahrverbot mit sich; sie sind der gesetzlich gewollte Denkzettel. Erforderlich ist eine darüber hinausgehende Härte, etwa der konkret drohende Verlust der Existenzgrundlage, und dieser muss nachvollziehbar belegt werden. Eine allgemeine Bescheinigung des Arbeitgebers genügt dafür meist nicht.

Wann muss ich den Führerschein abgeben?

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 StVG verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu vier Monate, sodass der Beginn in gewissem Umfang planbar wird.

Darf ich während des Fahrverbots Fahrrad fahren?

Das Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen jeder oder einer bestimmten Art. Ein Fahrrad ohne Motor ist kein Kraftfahrzeug und damit nicht erfasst. Für motorisierte Zweiräder gilt das Verbot dagegen, sofern der Bescheid keine ausdrückliche Ausnahme für eine bestimmte Fahrzeugart enthält.

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