Zum Inhalt springen

Entwurf. Diese Seite ist ein unverbindlicher Gestaltungsvorschlag und nicht der offizielle Internetauftritt der Kanzlei. Der maßgebliche Auftritt ist susock-schlicher.de. Inhalte sind teilweise noch nicht anwaltlich geprüft.

7:00 – 19:00 Uhr

+49 6831 76825-0

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage

Nach Zugang einer Kündigung bleiben drei Wochen, um sie vor dem Arbeitsgericht anzugreifen – danach gilt sie als wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war.

GS

Fachlich verantwortlich

, Rechtsanwalt

Diese Seite vertieft den Abschnitt zur Kündigung auf unserer Übersicht zum Arbeitsrecht und behandelt die Punkte, an denen Verfahren tatsächlich entschieden werden.

Wie die drei Wochen berechnet werden

Die Klagefrist des § 4 KSchG beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Für die Berechnung gelten die allgemeinen Regeln der §§ 187, 188 BGB: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der dritten Woche, der dem Wochentag des Zugangs entspricht. Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet die Frist mit Ablauf des übernächsten Dienstags. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).

Entscheidend ist der Eingang der Klage bei Gericht, nicht deren Absendung. Ein am letzten Tag zur Post gegebener Schriftsatz wahrt die Frist nicht.

Zuständig ist das Arbeitsgericht Saarland in Saarbrücken. Die Arbeitsgerichte Saarbrücken, Neunkirchen und Saarlouis wurden zum 1. April 2018 aufgehoben; seither besteht im Saarland nur noch dieses eine Arbeitsgericht. Wer in Saarlouis wohnt und arbeitet, reicht seine Klage deshalb in Saarbrücken ein. Ein Arbeitsgericht Saarlouis existiert nicht mehr, auch nicht als Außenstelle. Eine dorthin adressierte Klage erreicht kein Gericht und hält die Frist nicht an.

Wann eine Kündigung zugegangen ist

Zugang setzt voraus, dass das Schreiben so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Für den Einwurf in den Hausbriefkasten kommt es darauf an, wann mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Ein Einwurf am späten Nachmittag führt deshalb regelmäßig erst am Folgetag zum Zugang, ein Einwurf am Vormittag noch am selben Tag. Um diesen einen Tag wird in der Praxis häufig gestritten.

Beim Übergabe-Einschreiben liegt im bloßen Benachrichtigungszettel noch kein Zugang; dieser tritt erst mit der Abholung ein. Beim Einwurf-Einschreiben gelten dagegen die Grundsätze des Briefkasteneinwurfs. Übergibt der Arbeitgeber die Kündigung persönlich oder durch einen Boten, ist sie mit der Aushändigung zugegangen, unabhängig davon, ob Sie den Empfang quittieren.

Notieren Sie deshalb das Zugangsdatum, bewahren Sie den Umschlag auf und halten Sie fest, wer Ihnen das Schreiben wann übergeben hat.

Wann das Kündigungsschutzgesetz überhaupt gilt

Der allgemeine Kündigungsschutz greift nur unter zwei Voraussetzungen. Erstens muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG). Maßgeblich ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die tatsächliche Arbeitsleistung; Krankheit oder Elternzeit unterbrechen die Wartezeit nicht.

Zweitens muss der Betrieb eine bestimmte Größe erreichen (§ 23 KSchG). Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, gilt der erste Abschnitt des Gesetzes erst, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vorher bestanden, liegt die Schwelle niedriger, nämlich bei mehr als fünf Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Bei der Zählung werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75; wer mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, zählt voll, also mit 1,0. Auszubildende zählen nicht mit.

Die Formulierung „in der Regel” meint dabei nicht die Belegschaftsstärke am Kündigungstag, sondern den normalen Beschäftigungsstand des Betriebs. Gerade in Betrieben um die Schwelle herum lohnt sich eine genaue Aufstellung, weil eine einzige Teilzeitkraft über die Anwendbarkeit des Gesetzes entscheiden kann.

Greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, bleibt die Klage dennoch häufig sinnvoll. Formfehler nach § 623 BGB, eine falsch berechnete Kündigungsfrist, die fehlende Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot oder ein Sonderkündigungsschutz führen unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit zur Unwirksamkeit. Auch diese Gründe müssen innerhalb der drei Wochen geltend gemacht werden.

Was im Verfahren tatsächlich passiert

Kündigungsschutzverfahren sind vorrangig zu erledigen. Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG); sie ist der gesetzliche Regeleinstieg des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 54 ArbGG). Verhandelt wird vor der oder dem Vorsitzenden allein, ohne Beweisaufnahme. Ziel ist eine Einigung. Ein erheblicher Teil der Verfahren endet hier, häufig durch einen Vergleich, der Beendigungszeitpunkt, Zeugnis und eine Abfindung zusammenfasst.

Kommt keine Einigung zustande, setzt das Gericht Fristen zur Klageerwiderung und zur Stellungnahme von jeweils mindestens zwei Wochen und bestimmt den Kammertermin. Dort entscheidet die Kammer aus der oder dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einer aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen. Zwischen Güte- und Kammertermin liegen in der Praxis regelmäßig mehrere Monate. Diese Verfahrensdauer ist kein Nebenaspekt, sondern ein zentraler wirtschaftlicher Faktor, weil der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Kündigung die Vergütung für die gesamte Zwischenzeit nachzahlen muss.

Ein praktisch wichtiger Punkt: Weitere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung können Sie nach § 6 KSchG auch noch nach Ablauf der drei Wochen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachschieben, sofern Sie fristgerecht Klage erhoben haben. Die Frist schützt also den rechtzeitigen Angriff auf die Kündigung, nicht die vollständige Begründung am ersten Tag.

Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn

Hat der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und haben Sie Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber Sie auf Ihr Verlangen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Das Gericht kann ihn davon durch einstweilige Verfügung entbinden, etwa wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Zeit nach einem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil anerkannt.

Ist die Kündigung unwirksam, bestand das Arbeitsverhältnis durchgehend fort. Der Arbeitgeber befindet sich dann in Annahmeverzug und schuldet die Vergütung für den gesamten Zeitraum, ohne dass Sie die Arbeit nachholen müssten (§ 615 BGB). Anzurechnen ist, was Sie anderweitig verdient haben, was Sie böswillig zu verdienen unterlassen haben und welche Leistungen die Agentur für Arbeit oder ein Sozialleistungsträger erbracht hat; diese Beträge erstattet der Arbeitgeber der leistenden Stelle (§ 11 KSchG).

Der Punkt „böswilliges Unterlassen” wird von Arbeitgeberseite zunehmend geprüft. Melden Sie sich daher rechtzeitig arbeitsuchend, dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen und gehen Sie Vermittlungsvorschlägen nach. Wer sich während des Verfahrens nachweislich um eine zumutbare Anschlussbeschäftigung bemüht, sichert damit auch seine Verhandlungsposition.

Wenn die Frist bereits abgelaufen ist

War Ihnen die rechtzeitige Klage trotz aller nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt nicht möglich, kann die Klage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig, muss die begründenden Tatsachen benennen und Mittel zur Glaubhaftmachung angeben; er wird mit der Klage verbunden. Nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Ende der versäumten Frist, ist der Antrag ausgeschlossen.

Die Rechtsprechung legt diesen Ausnahmetatbestand eng aus. Ein Irrtum über die Rechtslage, das Vertrauen auf Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder das Warten auf eine Zusage genügen regelmäßig nicht. Verlassen Sie sich nicht auf diesen Weg, solange die reguläre Frist noch läuft.

Was das Verfahren kostet

Der Gegenstandswert richtet sich im Bestandsschutzstreit nach Ihrem Verdienst und ist auf höchstens den Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelts begrenzt (§ 42 Abs. 2 GKG). Die anwaltliche Vergütung folgt daraus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

Die arbeitsrechtliche Besonderheit steht in § 12a ArbGG: In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten. Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie vollständig gewinnt. Das erklärt, warum viele Verfahren durch Vergleich enden: Der Kostendruck wirkt auf beide Seiten unabhängig von den Erfolgsaussichten. Die Gerichtsgebühren selbst sind in der Arbeitsgerichtsbarkeit niedriger als in Zivilverfahren und entfallen, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Deckungsanfrage. Bei entsprechenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.

Was wir für die erste Einschätzung benötigen

Das Kündigungsschreiben mit dem Umschlag und dem notierten Zugangsdatum, den Arbeitsvertrag nebst Nachträgen, die letzten Gehaltsabrechnungen, etwaige Abmahnungen und, falls Ihnen parallel ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde, dessen Entwurf.

Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis und ist überregional tätig. Wir sind montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Melden Sie sich, solange die Frist läuft, nicht erst danach.

Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Was Mandanten uns fragen

Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.

Wie genau wird die Drei-Wochen-Frist berechnet?

Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§§ 187, 188 BGB). Die Frist endet mit Ablauf des Wochentags in der dritten Woche, der dem Zugangstag entspricht. Fällt dieses Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Maßgeblich ist der Eingang der Klage bei Gericht, nicht das Datum der Absendung.

Bei welchem Gericht muss ich die Klage einreichen?

Beim Arbeitsgericht Saarland in Saarbrücken. Die früheren Arbeitsgerichte Saarbrücken, Neunkirchen und Saarlouis wurden zum 1. April 2018 aufgehoben; seither ist dieses Gericht landesweit allein zuständig. Ein Arbeitsgericht Saarlouis gibt es nicht mehr, auch nicht als Außenstelle. Eine dorthin adressierte Klage erreicht kein Gericht und wahrt keine Frist.

Ich war im Urlaub, als die Kündigung kam. Verschiebt das den Zugang?

Grundsätzlich nicht. Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Ortsabwesenheit ändert daran nichts, weil der Empfänger für die Erreichbarkeit unter seiner Anschrift verantwortlich bleibt. Bei längerer Abwesenheit kann im Einzelfall eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG in Betracht kommen.

Brauche ich für die erste Instanz überhaupt einen Anwalt?

Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang; Sie können sich selbst vertreten (§ 11 ArbGG). Das ändert nichts daran, dass über die Fassung der Anträge, das Nachschieben von Unwirksamkeitsgründen und den Inhalt eines Vergleichs bereits im Gütetermin entschieden wird. Ein einmal protokollierter Vergleich ist regelmäßig nicht mehr korrigierbar.

Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn ich gewinne?

In der ersten Instanz nicht. Nach § 12a ArbGG besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten. Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, greift diese in der Regel ein; andernfalls kommt bei entsprechenden persönlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe in Betracht.

Was ist der Unterschied zwischen Gütetermin und Kammertermin?

Die Güteverhandlung findet vor der oder dem Vorsitzenden allein statt und dient der gütlichen Einigung; sie soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a ArbGG). Kommt dort keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin, in dem die Kammer aus der oder dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Zwischen beiden Terminen liegen in der Praxis meist mehrere Monate.

Kontakt

Schildern Sie den Fall.

Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar. Die erste Einschätzung bekommen Sie unmittelbar im Gespräch.

AnrufenFall schildern