Abfindung
Eine Abfindung ist in den meisten Fällen kein Anspruch, sondern das Ergebnis einer Verhandlung über Prozessrisiken.
Fachlich verantwortlich
Georg Susock, Rechtsanwalt
Diese Seite vertieft den Abschnitt zur Abfindung auf unserer Übersicht zum Arbeitsrecht. Wer wissen möchte, wie das Verfahren abläuft, in dem die meisten Abfindungen entstehen, findet das auf der Seite zur Kündigungsschutzklage.
Warum es keinen allgemeinen Abfindungsanspruch gibt
Das deutsche Kündigungsschutzrecht ist auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet, nicht auf dessen Ablösung durch eine Zahlung. Ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, ist die gesetzliche Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ein Anspruch, stattdessen Geld zu verlangen, ist darin nicht vorgesehen.
Das erklärt die scheinbar widersprüchliche Lage in der Praxis: Abfindungen werden sehr häufig gezahlt, obwohl kaum jemand einen Anspruch darauf hat. Sie entstehen nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem wirtschaftlichen Risiko, das ein offener Kündigungsschutzprozess für beide Seiten bedeutet.
Für den Arbeitgeber besteht dieses Risiko vor allem im Annahmeverzug. Erweist sich die Kündigung nach Monaten als unwirksam, bestand das Arbeitsverhältnis durchgehend fort, und die Vergütung für die gesamte Zwischenzeit ist nachzuzahlen, ohne dass dafür gearbeitet wurde. Je länger ein Verfahren dauert und je unsicherer die Kündigung ist, desto teurer wird das Risiko. Die Abfindung ist der Preis, zu dem dieses Risiko abgekauft wird.
Woraus sich eine Abfindung ergeben kann
Vergleich im Kündigungsschutzverfahren. Der praktische Regelfall. Beide Seiten bewerten ihre Aussichten und einigen sich auf Beendigungszeitpunkt, Zeugnis, Freistellung und Zahlung. Der Vergleich kann bereits im Gütetermin protokolliert werden.
Sozialplan. Bei einer Betriebsänderung vereinbaren Unternehmer und Betriebsrat einen Sozialplan zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile; er hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 BetrVG). Daraus folgt ein echter Anspruch, dessen Höhe sich nach den dort festgelegten Formeln richtet, meist aus Betriebszugehörigkeit, Alter und Verdienst. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle den Sozialplan festsetzen.
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Einzelne Tarifverträge sehen Abfindungen bei betriebsbedingter Beendigung vor, ebenso manche Arbeitsverträge oder Vorruhestandsregelungen. Ein Blick in den anwendbaren Tarifvertrag lohnt sich, bevor verhandelt wird.
§ 1a KSchG. Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und weist er im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Dieser Hinweis ist ein Angebot, keine Auskunft über Ihre Rechtslage. Er lohnt sich, wenn die Kündigung tragfähig ist, und kostet Sie Möglichkeiten, wenn sie es nicht ist. Die Entscheidung müssen Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist treffen.
Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag dennoch auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen: auf Antrag des Arbeitnehmers bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung, auf Antrag des Arbeitgebers, wenn eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen; bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15, bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahren bis zu 18 Monatsverdiensten. Die Anforderungen an die Begründung sind hoch, und der Arbeitgeber kann einen solchen Antrag bei einer außerordentlichen Kündigung nicht stellen.
Was die Höhe beeinflusst
Weil die Abfindung eine Risikobewertung abbildet, richtet sich ihre Höhe nach den Faktoren, die dieses Risiko bestimmen:
- die Erfolgsaussichten der Kündigung, also ob ein Kündigungsgrund tragfähig dargelegt ist, ob die Sozialauswahl standhält und ob eine erforderliche Abmahnung vorlag
- ob das Kündigungsschutzgesetz nach Wartezeit und Betriebsgröße überhaupt anwendbar ist
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des Verdienstes
- ein bestehender Sonderkündigungsschutz, etwa in Schwangerschaft, Elternzeit, bei Schwerbehinderung oder Betriebsratsmandat
- die voraussichtliche Verfahrensdauer und damit die Höhe des drohenden Annahmeverzugslohns
- formale Fehler wie eine unterbliebene Betriebsratsanhörung, die unabhängig vom Kündigungsgrund zur Unwirksamkeit führen
- Ihre eigene Perspektive: Wer bereits eine Anschlussbeschäftigung hat, verhandelt aus einer anderen Lage als jemand, der auf Fortsetzung angewiesen ist
Die verbreitete Orientierung an einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr ist ein Verhandlungsanker aus der Praxis. Sie gibt keinen Rechtsanspruch und kein Ergebnis vor. In welche Richtung sie im Einzelfall verlassen wird, entscheidet sich an den genannten Faktoren. Belastbare Aussagen sind erst nach Durchsicht von Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag und Abrechnungen möglich.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Hier liegen die teuersten Fehler, und zwar nicht bei der Abfindung selbst.
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und nicht von Bedürftigkeit abhängig. Die Abfindung wird deshalb nicht als Einkommen angerechnet und kürzt den Zahlbetrag nicht. Zwei andere Mechanismen können den Anspruch jedoch erheblich entwerten.
Ruhen nach § 158 SGB III. Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und erhalten Sie dafür eine Entlassungsentschädigung, ruht der Anspruch vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, längstens ein Jahr. Berücksichtigt wird dabei nicht die gesamte Abfindung, sondern ein Anteil, der sich nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter bemisst. Praktische Folge: Ein vorgezogenes Beendigungsdatum, das auf den ersten Blick wie ein Zugeständnis aussieht, kann Sie mehrere Monatsleistungen kosten. Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ist deshalb ein eigener Verhandlungspunkt.
Sperrzeit nach § 159 SGB III. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten die Lösung veranlasst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Sie dauert bei Arbeitsaufgabe regelmäßig zwölf Wochen. Hinzu kommt, dass sich die Anspruchsdauer bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit um mindestens ein Viertel mindert (§ 148 SGB III) – dieser Verlust bleibt auch dann bestehen, wenn die Sperrzeit selbst längst abgelaufen ist.
Entscheidend ist, wer das Arbeitsverhältnis gelöst hat. Ein gerichtlicher Vergleich, der auf eine bereits ausgesprochene Arbeitgeberkündigung folgt, wird deshalb anders beurteilt als ein von vornherein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag. Die Formulierung des Vergleichs hat hier Gewicht. Unabhängig davon gilt die Pflicht, sich spätestens drei Monate vor Beendigung arbeitsuchend zu melden, bei kürzerer Kenntnis innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III).
Steuer und Sozialversicherung im Grundsatz
Eine Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Als Entschädigung für entgangene Einnahmen kann sie zu den außerordentlichen Einkünften gehören und nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum; verteilt sich die Zahlung über zwei Jahre, entfällt die Begünstigung regelmäßig. Die Ermäßigung wird nicht mehr bereits im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern erst in der Einkommensteuerveranlagung. Beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung ist eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig nicht.
Weiter gehen wir an dieser Stelle bewusst nicht. Ob sich eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts in Ihrem Fall rechnet, hängt von Ihrer gesamten Einkommenssituation ab und gehört zu Ihrem Steuerberater. Sinnvoll ist, diese Frage vor der Einigung zu klären, weil der Auszahlungszeitpunkt im Vergleich geregelt wird und danach feststeht.
Was wir benötigen
Kündigungsschreiben mit Zugangsdatum, Arbeitsvertrag nebst Nachträgen, die letzten Gehaltsabrechnungen, einen etwaigen Sozialplan oder Tarifvertrag sowie bereits vorliegende Angebote der Gegenseite. Die Kanzlei besteht seit 2006 in Saarlouis und ist überregional tätig; wir sind montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar.
Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Häufige Fragen
Was Mandanten
uns fragen
Allgemeine Auskünfte zu diesem Thema. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall, weil es dabei immer auf die konkreten Umstände ankommt.
Habe ich nach einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht dessen Ablösung durch Geld. Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es deshalb nicht. Ein Anspruch kann sich aber aus einem Sozialplan, einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder aus § 1a KSchG ergeben; in der Praxis entsteht die Abfindung meist durch Vergleich im Kündigungsschutzverfahren.
Was besagt die Faustformel von einem halben Monatsgehalt pro Jahr?
Sie ist ein in der Praxis verbreiteter Ausgangspunkt für Verhandlungen und beschreibt keinen Rechtsanspruch. Ob im Einzelfall mehr, weniger oder gar nichts erreichbar ist, hängt vor allem von den Erfolgsaussichten der Kündigung ab. Eine tragfähige Kündigung senkt den Betrag, eine angreifbare hebt ihn. Seriöse Angaben zur Höhe sind erst nach Prüfung der Unterlagen möglich.
Was ist die Abfindung nach § 1a KSchG?
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und weist er im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können, entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist ein gesetzlicher Anspruch. Die Höhe beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet. Dieser Weg lohnt sich nur, wenn die Kündigung rechtlich tragfähig ist.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Die Abfindung selbst mindert das Arbeitslosengeld nicht, weil dieses keine bedürftigkeitsabhängige Leistung ist. Probleme entstehen an anderer Stelle: Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und zugleich eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Unabhängig davon kann eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eintreten, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst haben.
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja, sie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Als Entschädigung kann sie unter den Voraussetzungen des § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, was eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr voraussetzt. Diese Ermäßigung wird nicht mehr bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern erst in der Einkommensteuerveranlagung. Die konkrete Berechnung gehört zu Ihrem Steuerberater, nicht in die arbeitsrechtliche Beratung.
Kann das Gericht eine Abfindung festsetzen?
Nur in einem Sonderfall. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, kann es es auf Antrag gleichwohl gegen Abfindung auflösen, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht zuzumuten ist oder eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist (§ 9 KSchG). Die Höchstbeträge stehen in § 10 KSchG. In der Praxis ist dieser Weg selten.